Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 57 Seiten
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Dass die Bündelung nur an «möglichst unempfindlichen Standorten» erfolgen soll, stellt für einige Vernehmlassungsteilnehmende (AI, GL, NW, UR, VS; SAB; sgv; NOB, RKGK, RKOO) eine unnötige Einschränkung dar.
economiesuisse und FZH beantragen, grosse Infrastrukturanlagen, etwa der Luftfahrt, die innerhalb von Sachplanperimetern realisiert werden, vom Bündelungsgebot auszunehmen.
Absatz 2
SZ, economiesuisse und STV beantragen, die Bestimmung zu streichen. Die darin enthaltene Prü- fungspflicht verzögere und verteuere die Weiterentwicklung von Infrastrukturanlagen.
Einige Teilnehmenden kritisieren die unklare Tragweite der Bestimmung und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit. Sie schlagen vor, klarzustellen, dass der Gesuchsteller prüfen muss, wie die Bo- dennutzung künftig mit anderen Nutzungen gebündelt oder zusammengelegt werden kann (AI, GL, NW, TI, UR, VS; RKGK).
Artikel 32abis, Bewilligungsfreie Solaranlagen an Fassaden
Allgemeines
Verschiedene Teilnehmende kritisieren die zu detaillierten Vorgaben, die den gesetzgeberischen Zweck einer bewilligungsfreien Erstellung von Anlagen verhindern würden (FR, JU; FDP; SAB; SBV, sgv; Axpo, bauenschweiz, GPMVR, KOLAS, LDK, Mitte Muri, RKE, RKOO, Strauss, UFS). Es wird vorgeschlagen, Absatz 1 so anzupassen, dass Solaranlagen an Fassaden als angepasst gelten,
wenn sie Artikel 32a RPV sinngemäss erfüllen; die übrigen Absätze (ausser Abs. 4) können gestri- chen werden.
AG fordert eine Überarbeitung der Bestimmung, damit im Rahmen der Meldepflicht nur fachlich ver- trägliche Solaranlagen an Fassaden zulässig sind und der Lärmschutz klar geregelt ist.
SG und TG beantragen, dass die grundsätzliche Anwendbarkeit von Artikel 18a RPG sowie von Arti- kel 18a Absatz 3 RPG in Verbindung mit Artikel 32b RPV in Artikel 32abisfestgehalten wird.
Einige Teilnehmende weisen darauf hin, dass Fassadensolaranlagen das Erscheinungsbild eines Ge- bäudes stark beeinflussen können. Einfache Gestaltungsprinzipien zu Form, Design, Farbe und Mate- rial können aber, ohne die Effizienz wesentlich zu beeinträchtigen, zu einem akzeptablen Gesamtbild beitragen (AP, AS, KSD, Mitte Muri).
Absatz 1
Allgemeines
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende beantragen, die Bestimmung zu streichen, um Kantonen und Gemeinden mehr Spielraum zu lassen (AI, GL, NW, OW, TI, UR, VS; SAB; AgriGnève, ASR, Avi- forum, Axpo, BEBV, Bell, Brauenvieh, BVAG, BVAR, CP, GalloSuisse, GLBV, HOS, MS, Regiogrid, RKGK, SBLV, SGBV, SGP, SMP, SOV, Suisseporcs, suissetec, SVZ, Swiss Beef, swissherdbook, USPI, VBO, VLS, VSKP, WLK, ZBB, ZBV). Stattdessen solle – wie in Absatz 4 – ein Verweis auf kan- tonales Recht genügen (SAB).
Verschiedene Teilnehmende fordern, die Anforderungen für Fassadenanlagen denjenigen für Dach- anlagen gleichzustellen (GalloSuisse, GLBV, HOS, MS, SBLV, SGBV, SGP, SMP, SOV, Suisseporcs, SVZ, Swiss Beef, swissherdbook, VLS, VSKP, WLK, ZBB, ZBV).
Es wird ausgeführt, die Anforderungen a–f deckten nicht alle Gestaltungsmöglichkeiten für Fassaden-Solaranlagen ab. Stattdessen wird eine allgemeine Regelung vorgeschlagen, wonach solche Anlagen gut in die Gebäude- und Umgebungsgestaltung integriert sein müssen (GRÜNE Schweiz; BirdLife,