Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 57 Seiten

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SG beantragt, einen Absatz aufzunehmen, der Nebenanlagen zur Energieerzeugung aus verholzter Biomasse als standortgebunden zulässt, wenn bei Anlagen für unverholzte Biomasse zusätzlicher Wärme- oder Strombedarf besteht.

Einige Teilnehmende fordern die im Parlament zugesagte Freiheit auch für verholzte Biomasse. Bei gewerblichen Anlagen soll der Ausbau jedoch auf ein Minimum begrenzt werden, um den Biomasse- markt vor einer Dominanz grosser Energieunternehmen zu schützen und landwirtschaftliche Anlagen zu fördern (SBV; Agora, AgriGenève, ASR, Bell, BVAR, BEBV, Braunvieh, CAJB, SNAV, GalloSuisse, GLBV, HOS, JardinSuisse, MS, Ökostrom, SBLV, Schweizer AG, SGBV, SGP, SMP, Suisseporcs, Swiss Beef, swissherdbook, VLS, VSKP, WLK, ZBB, ZBV).

Einige Teilnehmende sind der Ansicht, dass die Bestimmungen auch für die Anlagen zur elektrischen und gastechnischen Erschliessung gelten soll (aeesuisse, energie360°, POWERLOOP, VSG, ähnlich BKW und InfraWatt). Regiogrid schlägt vor, diese Bestimmung auch auf Speicher auszudehnen.

Das IRL beantragt, dass für Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse nach dieser Bestimmung keine Abbruchprämie in Anspruch genommen dürfe. Auch müsse für solche Anlagen eine Zweckbin- dung und eine Rückbaupflicht gelten.

Absatz 1

Allgemeines

GE fordert einen Grenzwert für die Herkunft der Biomasse zur Vermeidung von Umweltbelastungen durch den Transport. Weiter wird eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit verlangt sowie Regelungen be- treffend Rückbaupflicht der Anlagen.

Nach Ansicht des sgv sei diese Bestimmung technologieneutral zu formulieren, d. h. verholzte Bio- masse solle nicht explizit ausgeschlossen werden.

Verschiedene Teilnehmende beantragen, dass von den Anlagen keine Fruchtfolgeflächen oder an- dere ackerfähige Böden betroffen sein dürfen; zudem wird verlangt, dass die Anlagen nur zulässig sind, wenn sie nicht in Bauzonen errichtet werden können, die Biomasse nicht zonenkonform verwer- tet werden kann und gewichtige Gründe vorliegen (SBV; aeesuisse, AgriGenève, ASR, Aviforum,

BEBV, Bell, Braunvieh, BVAR, GalloSuisse, GLBV, HOS, InfraWatt, JardinSuisse, MS, SBLV, SGBV, SGP, SMP, SOV, Suisseporcs, SVZ, Swiss Beef, swissherdbook, VLS, VSKP, WLK, ZBB, ZBV).

Ingress

Einige Vernehmlassungsteilnehmende beantragen, die Einschränkung auf unverholzte Biomasse zu streichen (AI, GL, NW, UR, VS; SAB; Axpo, HotellerieSuisse, IG-LR, Nesslau, NOB, POWERLOOP, RKGK, RKOO, Toggenburg, VSG, Wattwil).

Es wird beantragt, die Standortgebundenheit weiter zu fassen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, indem auf die «kann-Formulierung» in der Bestimmung verzichtet werde (energie360°, Nesslau,

Strauss, Toggenburg, UFS, VBO, VSG, Wattwil)

Buchstabe a

Verschiedene Teilnehmende lehnen die räumliche Angliederung der Anlagen zur Nutzung der Ener- gie aus Biomasse an landwirtschaftliche Bauten ab (UR, ZG, ZH; SBV; aeesuisse, AgriGenève, ASR, Aviforum, BEBV, Bell, Braunvieh, BVAR, GalloSuisse, GLBV, HOS, InfraWatt, JardinSuisse, KOLAS, LDK, MS, SBLV, SGBV, SGP, SMP, SOV, suissemelio, Suisseporcs, SVZ, Swiss Beef, swissherd- book, VLS, VSKP, WLK, ZBB, ZBV).

Biomasse Suisse fordert, dass Biogasanlagen auch auf ehemals aktiv genutzten Flächen errichtet werden dürfen, nicht nur auf angrenzenden Flächen.