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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 23a Pflichten der Importeure von schweren Fahrzeugen

1Importeure von schweren Fahrzeugen müssen der folgenden Behörde vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für die Zuweisung des Fahrzeugs zum Importeur erforderlich sind:

a. dem ASTRA: wenn für das Fahrzeug eine Typengengenehmigung oder ein Datenblatt nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a oder ein COC in elektronischer Form vorliegt;

b. dem BFE: wenn für das Fahrzeug keines der Dokumente nach Buchstabe a vorliegt.

2Sie müssen dem BFE bis zum 31. März des auf das Referenzjahr folgenden Jahres die Daten bekanntgeben, die für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.

Art. 25 Sachüberschrift und Abs. 1

Bestimmung der CO2-Emissionen von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

1Für die Bestimmung der CO -Emissionen eines Personenwagens, Lieferwagens oder

2

leichten Sattelschleppers werden die Emissionen gemäss dem WLTP verwendet.

Art. 25a Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs

1Für die Bestimmung der CO2-Emissionen eines schweren Fahrzeugs gilt:

a. die Zuordnung des Fahrzeugs zu einer Fahrzeuguntergruppe nach Massgabe von Anhang I Ziffer 1 der Verordnung (EU) 2019/124210;

b. der Emissionswert in Gramm pro Tonnenkilometer, der nach der Vorgabe von Anhang I Ziffer 2.2 der Verordnung (EU) 2019/124211 berechnet wird.

2Können die CO2-Emissionen nicht gemäss Absatz 1 bestimmt werden, so werden die folgenden Emissionswerte angenommen:

a. für Fahrzeuge, die nicht rein elektrisch angetrieben werden: das 1.1-Fache des Ausgangswerts der entsprechenden Fahrzeuguntergruppe nach Anhang 4a Ziffer 3.3;

b. für Fahrzeuge, die rein elektrisch angetrieben werden: 0 Gramm pro Tonnenkilometer.

10 Siehe Fussnote zu Art. 17cbis Abs. 2.

11 Siehe Fussnote zu Art. 17cbis Abs. 2.