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Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 75 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typengenehmigung nach Artikel 3 Ziffer 8 der Verordnung (EU) 2018/8588 ist der Zustand als Basisfahrzeug massgebend.
Art. 17f
Aufgehoben
Einfügen nach 2. Abschnitt
Art. 17g Importeur
1Als Importeur nach Artikel 11 Absatz 1 CO2-Gesetz gilt, wer ein Fahrzeug beim Bundesamt für Energie (BFE) gemäss Artikel 23 Absatz 4 oder Artikel 23a Absatz 1 Buchstabe b bescheinigen lässt.
2Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt, so gilt als Importeur, wer im Informationssystem Verkehrszulassung nach Artikel 89a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19589 als solcher erfasst ist.
3Wird das Fahrzeug nicht bescheinigt und ist im Informationssystem Verkehrszulassung nicht ersichtlich, wer der Importeur ist, so gilt als Importeur, wer in der Zollanmeldung als solcher bezeichnet ist.
Art. 18 Abs. 1 Bst. c
1Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Grossimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres mindestens die folgende Anzahl Fahrzeuge umfasst:
c. zwei schwere Fahrzeuge.
Art. 20 Kleinimporteur
Ein Importeur gilt in einem Referenzjahr für die jeweiligen Fahrzeuge als Kleinimporteur, wenn die betreffende Neuwagenflotte am 31. Dezember des Referenzjahres weniger Fahrzeuge umfasst als gemäss Artikel 18 Absatz 1.
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 1
Pflichten der Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern
1Importeure von Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern müssen dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs die Daten bekanntgeben, die für dessen Zuweisung zum Importeur und für die Berechnung einer allfälligen Sanktion erforderlich sind.
8Siehe Fussnote zu Art. 17a Abs. 2.