Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
2. Abschnitt: Begriffe
Art. 2 Bst. f und g
Partnerstaat (Bst. f): Die Definition des Begriffs „Partnerstaat“ wurde angepasst, um die neuen Rahmenbedingungen der Durchführung für die Zusammenarbeit unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris zu reflektieren. Durch die Entscheide der Klimakonferenzen COP26 in Glasgow34 und COP27 in Sharm El Sheikh35 wurden die plurilateralen Regeln zum Prozess, den Rechten und Pflichten von Staaten für bilaterale und plurilaterale Zusammenarbeit unter Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris präzisiert. Neu soll es möglich sein, auch Vereinbarungen ohne zwingend völkerrechtlichen Charakter als Basis für eine bilaterale oder plurilaterale Zusammenarbeit nutzen zu können. Alle rechtlich bindenden Kernanforderungen unter Artikel 6 Absatz 2 müssen über das bestehende Regelwerk unter dem Übereinkommen von Paris sichergestellt werden können.
Biomethan (Bst. g): Die Definition des Begriffs «Biomethan» wurde neu eingeführt, parallel zum Förderinstrument für Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase ab Artikel 113c. Biomethan entsteht durch die Aufbereitung von Biogas gemäss Artikel 19a Buchstabe c der MinöStV, wobei hauptsächlich CO2, jedoch auch weitere Bestandteile, aus dem Biogas abgeschieden werden. Das resultierende Gas ist von der Zusammensetzung her mit Erdgas gleichzusetzen, ist jedoch erneuerbaren Ursprungs. Die Anforderung von mindestens 96 Prozent Methananteil beruht auf den Anforderungen an Gasfamilien gemäss der Richtlinie G18 des Fachverbands für Wasser, Gas und Wärme (SVGW).36
3. Abschnitt: Inlandanteil und Richtwerte für die Emissionsverminderungen in einzelnen Sektoren
Art. 2a Inlandanteil
Artikel 2a legt den Anteil fest, der zur Zielerreichung insgesamt im Inland vermindert werden muss. Dieser Anteil soll zwei Drittel betragen, und zwar sowohl in Bezug auf die Zielsetzung für das Jahr 2030 gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes als auch in Bezug auf das Durchschnittsziel für die Periode 2021-2030 gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes. Im Jahr 2030 entspricht dies einer Verminderung auf rund 37 Millionen Tonnen CO2eq und damit um etwa 34 Prozent gegenüber 1990. Die Verminderung im Inland ergibt sich aus den Reduktionen in den einzelnen Sektoren, für die Richtwerte festgelegt werden. Der Inlandanteil ist also konsistent mit diesen Richtwerten. Die restlichen Verminderungen zur Erreichung der Ziele gemäss Artikel 3 Absatz 1 des CO2-Gesetzes können im Ausland erbracht werden. Falls die Treibhausgasemissionen nicht genügend absinken, so könnte der Bund gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des CO2-Gesetzes subsidiär die notwendigen internationalen Bescheinigungen erwerben.
Art. 3 Richtwerte für einzelne Sektoren
Artikel 3 legt die Richtwerte für die Sektoren Gebäude, Verkehr, Industrie sowie Übrige für das Jahr 2030 fest. Der Sektor Übrige umfasst die Landwirtschaft, den Sektor Abfall (ohne Kehrichtverbrennung) sowie die Emissionen synthetischer Gase. Der Sektor Übrige umfasst damit drei Bereiche, die von der Klimapolitik nicht oder nur indirekt angesprochen werden, deren Emissionen aber auch Teil des Geltungsbereichs des CO2-Gesetzes sind. Insbesondere die Landwirtschaft soll damit auch zu den
34 Decision 2/CMA.3, Report of the Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Paris Agreement on its second session, held in Glasgow from 31 October to 12 November 2021. Addendum (unfccc.int)
35 Decision 6/CMA.4, Report of the Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Paris Agreement on its fourth session, held in Sharm el-Sheikh from 6 to 20 November 2022 (unfccc.int)
36 G18 d Richtlinie; Gasbeschaffenheit. Fachverbands für Wasser, Gas und Wärme, 2022.