Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Auch gewisse öffentlich-rechtliche Betreiber von Anlagen können eine Verminderungsverpflichtung abschliessen. Privatpersonen sind hingegen weiterhin nicht befreiungsberechtigt. Ebenso findet die Herstellung von Wärme oder Kälte für Wohngebäude für eine Verminderungsverpflichtung keine Beachtung in den Artikeln 66 ff. Neu sind Betreiber von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung von der Rückverteilung der CO2-Abgabe ausgeschlossen.
Die Verminderungsverpflichtung dauert bis 2040 und umfasst die Zeitspannen 2025-2030 und 2031- 2040. Eine gültige Zielvereinbarung mit dem Bund gemäss dem Energiegesetz vom 30. September 201629 (EnG) ist eine Voraussetzung für die Verminderungsverpflichtung. Betreiber von Anlagen, die mindestens 500 Tonnen CO2eq ausstossen, können sich zu einem Treibhausgaseffizienzziel verpflichten. Dieses weist, abweichend vom bisherigen absoluten Emissionsziel, ein Effizienzzielwert in Prozent aus. Kleinemittenten, die höchstens 1'500 Tonnen CO2eq im Jahr ausstossen, können sich zu einem vereinfachten Massnahmenziel verpflichten. Eine Zielvereinbarung muss am Ende ihrer zehnjährigen Laufzeit lückenlos erneuert werden.
Nebst der Erhöhung der Amortisationsdauer für wirtschaftliche Massnahmen soll ein Mindestwert für die Zielfestsetzung festgelegt werden, um die Wirkung der Verminderungsverpflichtung zu erhöhen. Neu ist auch gemäss dem Gesetz die Einreichung eines Dekarbonisierungsplans eine Voraussetzung für eine Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen.
Neu kann unter gewissen Voraussetzungen der Einsatz von ausländischem Biogas an die Verminderungsverpflichtung angerechnet werden. Dies bietet Anreize mit Blick auf die langfristigen Klimaziele.
2.5.5 Technologiefonds
In der Verordnung wird neu explizit festgehalten, dass neben dem positiven Umweltnutzen gemäss den Förderkriterien keine weiteren Umweltziele erheblich beeinträchtigt werden dürfen und dass nicht nur die Darlehensgeberinnen einen Sitz in der Schweiz haben müssen, sondern auch die Darlehensnehmenden. Weil der Technologiefonds als Umwelt- und Standortförderinstrument eingeführt wurde, wurde dies in der Praxis bereits bisher so umgesetzt. Ein explizites Aufnehmen in der Verordnung schafft Transparenz und mehr Rechtssicherheit. Zudem wird die maximale Bürgschaftssumme an die neue Laufzeit des Instruments angepasst.
2.5.6 Förderung erneuerbarer Gase
Das CO2-Gesetz sieht mit Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe d neu ein Instrument zur Förderung der Produktion von erneuerbaren Gasen vor. Das Instrument wird gemäss CO2-Gesetz aus den zweckgebundenen Mitteln der CO -Abgabe finanziert.30 Infolge der sehr beschränkten zur Verfügung
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stehenden Mittel wird die Förderung auf Biomethananlagen eingeschränkt, also auf Biogasanlagen, die ihr Gas zu Erdgasqualität – sprich Biomethan – aufbereiten und es dann entweder ins Gasnetz einspeisen oder lokal als Treibstoff verwenden. Diese Förderung wird schon seit Jahren gefordert, zuletzt mit der vom Parlament überwiesenen Motion Wismer31. Bisher profitierten nur stromproduzierende Biogasanlagen von einer Förderung im Rahmen des Netzzuschlagsfonds. Mit dem neuen Instrument soll ein besserer Investitionsanreiz für Anlagen, die netzfähiges Biogas – sprich Biomethan – produzieren, erreicht werden.
Andere Anlagen zur Produktion von erneuerbaren Gasen sind von der Förderung zurzeit ausgeschlossen. Der Bundesrat sieht beim Biomethan die grösste Notwendigkeit der Förderung.
Die Anforderungen an die Anlagen werden bewusst tief gehalten. Sollten die Fördersätze im Rahmen einer späteren Verordnungsrevision angehoben werden, sind weitere Anforderungen einzuführen. Beispielsweise sollte Biomethan einer stark geförderten Anlage nicht für die Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser oder für die Erfüllung von Verminderungsverpflichtungen genutzt werden.
29 SR 730.0
30 Vgl. auch BBl 2022 2654
31 22.3193 Mo Wismer. Biogasanlagen sollen ihr Gas als Biomethan verkaufen können.