Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

HKN-Register wird die Anrechnung der Verminderungsleistung von erneuerbaren Brenn- und Treibstoffen dokumentiert und damit Doppelzählungen ausgeschlossen.

2.5.1 Emissionshandelssystem für Anlagen

Das EHS für Anlagen wird im Einklang mit den Regeln im EHS der EU weiterentwickelt. Ab 2025 wird ein höherer Reduktionsfaktor für die Berechnung der jährlich maximal zur Verfügung stehenden Menge an Emissionsrechten für Betreiber von Anlagen angewendet. Reicht die jährliche Anzahl der Emissionsrechte nicht aus, um alle Ansprüche auf eine kostenlose Zuteilung zu erfüllen, kann neu in einem bestimmten Umfang auf die jährlich für neue Marktteilnehmer zurückbehaltenen Emissionsrechte zurückgegriffen werden, um diese zu erfüllen.

Die Abscheidung und Speicherung von CO2 sowie, unter gewissen Voraussetzungen, der Einsatz von ausländischem Biogas kann im EHS neu angerechnet werden. Diese Möglichkeiten bieten Anreize mit Blick auf die langfristigen Klimaziele.

2.5.2 Förderung der Dekarbonisierung von Anlagen im EHS

Mit Artikel 37b Absatz 1 Buchstabe b des CO2-Gesetzes wurde neu eine Grundlage geschaffen, dass die Erlöse aus den Versteigerungen von Emissionsrechten für Anlagen nicht mehr dem Bundeshaushalt zugeführt werden, sondern unter anderem für die Förderung von Massnahmen zur Dekarbonisierung von Anlagen im EHS zur Verfügung stehen.28 Die Förderung erfolgt für Massnahmen, die einen wesentlichen Beitrag an die Dekarbonisierung von Anlagen leisten, die verpflichtend am EHS teilnehmen. Die Finanzierung erfolgt über Investitionsbeiträge. Die Klimawirkung dieser Massnahmen wird in der Regel im Schweizer Treibhausgasinventar ersichtlich sein und entsprechend an die nationalen Klimaziele der Schweiz nach CO2-Gesetz wie auch an die Schweizer Ziele unter dem Übereinkommen von Paris angerechnet. Falls im Zusammenhang mit geförderten Massnahmen Zertifikate nach freiwilligen Standards («Voluntary Carbon Market» VCM) ausgestellt werden, namentlich für Negativemissionen, sollen Käuferinnen und Käufer solcher Zertifikate die Anrechnung an das Schweizer Ziel bei ihrer Kommunikation zur Erreichung freiwilliger Klimaziele berücksichtigen, um doppelte Anrechnungen an nationale und freiwillige Ziele zu vermeiden.

2.5.3 CO2-Abgabe, deren Rückerstattung und Rückverteilung

Die CO2-Abgabe wird wie bis anhin mit einem Abgabesatz von 120 Franken pro Tonne CO2-Äquivalente (CO2eq) auf fossilen Brennstoffen erhoben. Die Rückerstattung der CO2-Abgabe erfolgt weiterhin über das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Ab 2025 steht beim BAZG eine digitalisierte Anwendung zur Verfügung, welche es den Gesuchstellern ermöglicht, die Rückerstattung der CO2- Abgabe über eine Online-Plattform zu beantragen. Die Bearbeitung der erfassten Daten beim BAZG erfolgt automatisiert, was zu einer Anpassung der entsprechenden Artikel (Art. 96b ff der CO2- Verordnung zu fossil-thermischen Kraftwerken und Art. 98b ff der CO2-Verordnung zu WKK-Anlagen) der Verordnung führt.

Wie bereits in der ersten Verpflichtungsperiode (2008–2012) sind Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung neu wieder von der Rückverteilung der CO2-Abgabe ausgeschlossen. Dies soll verhindern, dass Betreiber, die mehr zurückverteilt erhalten als sie durch die CO2-Abgabe belastet werden, eine Befreiung ins Auge fassen. Da im Jahr 2025 (erstes Vollzugsjahr) die Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung nicht in der notwendigen Frist bekannt sind, kann der Ausschluss von der Rückverteilung und damit auch die Rückverteilung an die Wirtschaft nicht im Jahr 2025 umgesetzt werden. Die Rückverteilung an die Wirtschaft (inkl. Ausschluss) für das Jahr 2025 erfolgt somit erst im Jahr 2026, gemeinsam mit der Rückverteilung an die Wirtschaft für das Jahr 2026 (vgl. Übergangsbestimmungen).

2.5.4 Verpflichtung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen

Die Möglichkeit, sich nach Artikel 66 ff mit einer Verminderungsverpflichtung von der CO2-Abgabe zu befreien, steht neu im Grundsatz allen Unternehmen offen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführen.

28 Vgl. auch BBl 2022 2656