Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Art. 11 Abs. 1
Neu wird präzisiert, dass eine wesentliche Änderung mit dem nächsten Monitoringbericht dem BAFU gemeldet werden muss (Abs. 1). Dies war bisher nur auf Stufe Vollzugsmitteilung präzisiert.
Art. 11b Genehmigungsschreiben für Projekte nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von
Paris
Artikel 11b detailliert den Prozess für die Beantragung des Genehmigungsschreibens, um die internationalen Bescheinigungen nach Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris (Paris Agreement Crediting Mechanism)38 in der Schweiz anrechenbar zu machen. Die Voraussetzung für die Beantragung eines Genehmigungsschreibens beim BAFU ist die erfolgreiche Registrierung des entsprechenden Projektes durch den Supervisory Body39, im Einklang mit den geltenden Regeln, Modalitäten und Prozessen für den Mechanismus unter Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens von Paris.40 Es soll keinen Automatismus zur Anerkennung von Emissionsverminderungen aus Artikel 6 Absatz 4 geben. Das Ziel ist jedoch, nicht jedes Projekt dem gleichen Prüfungsprozess zu unterwerfen, wie bei Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris. Das BAFU legt die Form des Antrags für das Genehmigungsschreiben fest. Das BAFU wird dafür eine Vorlage zur Verfügung stellen.
Artikel 11b Absatz 2 hält fest, dass die Ausstellung einzig möglich ist, sofern Anhang 2a dies nicht ausschliesst, und dass nur Projekte akzeptiert werden, die zum ersten Mal nach dem 1. Januar 2021 unter der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen registriert worden sind (Abs. 2 Bst. b). Projekte, welche aus dem Clean Development Mechanismus des Kyoto Protokolls in den Mechanismus unter Artikel 6 Absatz 4 übertragen wurden und auf Basis der Methoden des Clean Development Mechanismus berechnet wurden, sind nicht anrechenbar.
Die Prüfung der Anträge auf Genehmigung wird durch das BAFU vollzogen.
5c. Abschnitt: Angabe der Emissionen in den Flugangeboten
Art. 14a
Der neu eingeführte Artikel 14a präzisiert die Pflicht nach Artikel 7a des CO2-Gesetzes, wonach auf sämtlichen Flugangeboten die voraussichtlich verursachten klimawirksamen Emissionen angegeben werden müssen. Als Angebot gelten alle Kommunikationsmittel wie Inserate, Prospekte, visuellelektronische Medien und Offerten, die Flugreisen im Linienverkehr und im planmässigen Gelegenheitsverkehr (Charterflüge) abbilden. Neben den Betreibern von Luftfahrzeugen sind auch andere Anbieter von Flugreisen wie beispielsweise Reisebüros und Onlinereiseveranstalter dafür verantwortlich, dass ab dem 1. Januar 2026 die voraussichtlich verursachten Flugemissionen pro Flugpassagier auf den Angeboten angegeben werden. Die Emissionen müssen auch auf Angeboten von Pauschalreisen angegeben werden (Abs. 1).
Die Pflicht gilt für Flugangebote von Flügen ab einem Flugplatz in der Schweiz sowie deren Umsteigeverbindungen bis zum Zielflughafen. Wird ein Hin- und Rückflug angeboten, müssen die Gesamtemissionen aus dem Hin- und Rückflug angegeben werden (Abs. 2).
Für die Berechnung der voraussichtlich verursachten Emissionen sind Emissionsrechner und Umweltkennzeichnungssysteme einsetzbar. Die Emissionen des Fluges basieren in jedem Fall mindestens auf den direkten Emissionen aus dem Treibstoffverbrauch in Tonnen CO2. Weitere klimawirksame Emissionen (z.B. Stickoxide (NOx), Russpartikel und oxidierte Schwefelverbindungen) und deren klimawirksamen Effekte müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden. Ausgenommen sind Umweltkennzeichnungssysteme, jedoch muss bei deren Verwendung darauf hingewiesen werden. Die zusätzlichen klimawirksamen Effekte entstehen primär ab Flughöhen von rund 8 Kilometer über
38 Paris Agreement Crediting Mechanism | UNFCCC
39 Article 6.4 Supervisory Body | UNFCCC
40 Report of the Conference of the Parties serving as the meeting of the Parties to the Paris Agreement on its second session, held in Glasgow from 31 October to 12 November 2021. Addendum (unfccc.int)