Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Zielen des CO2-Gesetzes beitragen. Spezifische Massnahmen zur Reduktion der Emissionen in der Landwirtschaft sind jedoch in der vorliegenden Verordnung nicht vorgesehen und sind Sache der Agrarpolitik. Die Landwirtschaft kann aber von einigen Förderinstrumenten des CO2-Gesetzes profitieren (z.B. Förderung von Biomethan und dem Fördermechanismus durch die Kompensationspflicht). Die Richtwerte für die Sektoren leiten sich aus dem erwarteten Verminderungspotenzial der Massnahmen in den jeweiligen Sektoren ab. Die Überprüfung der Einhaltung der Richtwerte erfolgt gestützt auf das Treibhausgasinventar.
Die folgende Abbildung 1 zeigt die Richtwerte in den verschiedenen Sektoren für das Jahr 2030 sowie zusätzlich auch jene für die Jahre 2040 und 2050 gemäss KlG.
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1990 1995 2000 2005 2010 2015 2020 2025 2030 2035 2040 2045 2050
Gebäude Verkehr Industrie Übrige
Abbildung 1: Emissionsentwicklung und Richtwerte je Sektor
5. Abschnitt: Bescheinigungen für Projekte und Programme für Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen im In- und Ausland
Art. 4b Grundsatz
Artikel 4b legt den Grundsatz für die Berücksichtigung von Emissionsverminderungen oder der Erhöhung von Senkenleistungen im In- und Ausland fest. Für diese können im Inland unter Einhaltung der Anforderungen des Abschnitts 5 nationale Bescheinigungen ausgestellt werden. Für im Ausland erzielte Emissionsverminderungen oder die Erhöhungen von Senkenleistungen ist die Einhaltung der Regeln unter Artikel 6 des Übereinkommens von Paris nachzuweisen. Nach diesem Artikel gibt es zwei Möglichkeiten dafür: Neu können jetzt auch Emissionsverminderungen oder die Erhöhung von Senkenleistungen im Ausland unter Artikel 6.4 des Übereinkommens von Paris in der Schweiz berücksichtigt werden. Ihre Anrechenbarkeit wird in Artikel 11b eingeschränkt. Wie bisher können auch weiterhin Emissionverminderungen und die Erhöhung von Senkenleistungen im Ausland unter Artikel 6.2 des Übereinkommens von Paris, welche die Anforderungen von Artikel 5 ff der Verordnung erfüllen, übertragen werden.