Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

einen die Kriterien für die Aufnahme in ein Programm präzise definieren und zum anderen die Registrierungskosten senken. Es wird nun zudem klargestellt, dass alle Projekte in einem Programm innerhalb eines Landes liegen müssen (Abs. 1 Bst. e).

Absatz 2 wurde klarer formuliert. Ein Projekt, das zu einem Programm gehört, darf erst umgesetzt werden, nachdem es in das Programm aufgenommen wurde.

Art. 6 Abs 2 Bst. n Ziff. 3

Bei Projekten oder Programmen im Ausland muss die gesuchstellende Person im Rahmen der Projektkonzipierung eine Konsultierung von der Projektumsetzung betroffenen Interessensgruppen sicherstellen (Anhang 2a Ziff. 3). Die Ergebnisse dieser Konsultierung müssen in der Projektbeschreibung zusammengefasst werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. n Ziff. 3). Die gesuchstellende Person macht der Validierungsstelle Angaben darüber, inwiefern die Rückmeldungen aus der Konsultierung der Interessensgruppen umgesetzt werden konnten, und erläutert die Gründe, sofern dies nicht möglich war. Eingegangene Rückmeldungen über den durch die gesuchstellende Person etablierten Rückmeldungsmöglichkeit sind im folgenden Monitoringbericht aufzunehmen.

Art. 7 Abs. 1

Neu ist es die Validierungsstelle, die das validierte Gesuch beim BAFU einreicht (Abs. 1bis). Dies erhöht die Effizienz, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Einreichung des Gesuches zukünftig mit dem Informations- und Dokumentationssystem (CORE) des BAFU erfolgen soll. Darüber hinaus kann die gesuchstellende Person auf Wunsch auch die Beantwortung der Fragen, die das BAFU bei der Prüfung des Projektes stellt, an die Validierungsstelle delegieren. Die Verantwortung bleibt aber bei der gesuchstellenden Person.

Art. 9 Abs. 5 und 7

Neu ist es die Verifizierungsstelle, die das verifizierte Monitoring beim BAFU einreicht (Abs. 5). Dies erhöht die Effizienz, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Einreichung des Gesuches zukünftig mit CORE erfolgen soll. Darüber hinaus kann die gesuchstellende Person auf Wunsch auch die Beantwortung der Fragen, die das BAFU bei der Prüfung Projektes stellt, an die Verifizierungsstelle delegieren. Die Verantwortung bleibt aber bei der gesuchstellenden Person. Ausserdem wird in Absatz 5 von Artikel 9 erneut festgehalten, dass sämtliche Emissionsverminderungen, die durch das Kompensationsprojekt erzeugt werden, im Monitoringbericht ausgewiesen und die Bescheinigungen für die Gesamtheit der Emissionsverminderungen beantragt werden müssen. Es ist nicht möglich, nur für einen Teil der Emissionsverminderungen die Ausstellung von Bescheinigungen zu beantragen (ausser im Falle der Wirkungsaufteilung im Rahmen des Gebäudeprogramms). Dies stünde zum einen im Widerspruch zur Anforderung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1, wonach das Projekt ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen nicht wirtschaftlich sein darf. Zum andern entspräche es nicht der Anforderung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3, wonach die Emissionsverminderung ohne das Projekt nicht zustande kommen würde.

Bei Betreibern mit einer Verminderungsverpflichtung tragen Massnahmen zur Verminderung ihrer direkten Emissionen, für die Bescheinigungen ausgestellt wurden, gemäss Artikel 72d nicht zur Einhaltung des Treibhausgaseffizienzziels oder des Massnahmenziels bei. Bei der Prüfung der Zieleinhaltung des Treibhausgaseffizienzziels werden die effektiv ausgestellten Bescheinigungen als Emissionen berücksichtigt. Die Person, welche das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen einreicht, muss dem Betreiber mit Verminderungsverpflichtung und dem BAFU jährlich bis am 31. August des Folgejahres die Anzahl der ausgestellten Bescheinigungen pro Anlage melden. Keine Meldepflicht besteht, wenn Bescheinigungen für Massnahmen ausgestellt werden, welche die indirekten Emissionen des Betreibers betreffen, bspw. wenn ein Wärmeverbund an einen Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung Wärme liefert. (Abs. 7).