Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

Das Instrument ist in der CO2-Verordnung in den Artikeln 113c bis 113d geregelt.

2.5.7 Förderung Solarthermie

Während Solarthermieanlagen zur Bereitstellung von Raumwärme und Brauchwarmwasser über das Gebäudeprogramm gefördert werden, gab es bisher für solare Prozesswärme keine Fördermöglichkeit. Mit Artikel 34a Absatz 1 Buchstabe e des CO2-Gesetzes wurde nun neu eine Grundlage für die Förderung von Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme geschaffen. Das Instrument wird gemäss CO -Gesetz aus den zweckgebundenen Mitteln der CO -Abgabe finanziert.32 Gefördert

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werden Anlagen ab einer Mindestgrösse von 35 kW thermische Nennleistung, bei welchen die Verwendung der Wärme für Prozesse oder Dienstleistungen im Vordergrund stehen. Zwecks Vermeidung einer Doppelförderung wird festgehalten, dass Emissionsverminderungen aufgrund einer geförderten Anlage nicht zur Einhaltung allfälliger Verminderungsverpflichtungen beitragen. Die Förderung erfolgt pro kW thermische Nennleistung und beträgt circa 40 Prozent der Investitionskosten.

2.6 Berichterstattung zu den klimabedingten finanziellen Risiken

Die Verordnung präzisiert Periodizität, Art und mögliche Inhalte der Berichterstattung von FINMA und SNB zur Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken und über allfällige Massnahmen, welche sie infolge ihrer Überprüfungen getroffen haben. Auch klären die Erläuterungen, wie die Berichterstattung in die bestehenden Anforderungen von FINMA und SNB eingebettet werden können. So kann die Berichterstattung über den Umgang der Finanzinstitute mit relevanten klimabedingten Finanzrisiken nur aggregiert und anonymisiert erfolgen und die Aufsichtsbehörden können nur über allgemeine Massnahmen berichten.

2.7 Anpassung an den Klimawandel (Förderung)

Mit Artikel 37b Absatz 1 Buchstabe a des CO2-Gesetzes wird neu eine gesetzliche Grundlage für die Förderung von Massnahmen zur Vermeidung von klimabedingten Schäden an Personen und an Sachen von erheblichem Wert (Anpassungsmassnahmen) durch den Bund geschaffen. Als Finanzierungsquelle dienen die Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten für Anlagen sowie Erlöse aus Sanktionen.33 Im Vordergrund stehen unter anderem die Beeinträchtigung der Gesundheit durch die zunehmende Hitzebelastung, Personen- und Sachschäden durch zunehmende Naturgefahren oder Ernteausfälle in der Landwirtschaft durch häufigere und längere Trockenheitsperioden.

Finanzhilfen können entweder als Direkteingabe auf Gesuch hin oder mittels Ausschreibungen zu thematischen Förderschwerpunkten ausgerichtet werden. Gefördert werden sollen sowohl Innovationen, die Multiplikation von bestehenden Projekten, sowie grössere integrale, kombinierte Vorhaben mit mehreren Anpassungsmassnahmen. Mögliche Projektträger sind beispielsweise Kantone, Gemeinden, Regionen, Verbände, Unternehmen oder Vereine.

2.8 Aus- und Weiterbildung und Information (Förderung)

Mit Artikel 41 des CO2-Gesetzes sollen neben Aus- und Weiterbildungen, welche die Berufstätigkeit im Zusammenhang mit dem Klimaschutz thematisieren, neu auch Plattformen und weitere Öffentlichkeitsarbeiten zum Klimaschutz gefördert werden. Neu können auch Projekte im Bereich der Kommunikation zum Klimaschutz unterstützt werden. Die Förderprojekte sollen die Umsetzung des CO2-Gesetzes unterstützen und müssen wirkungsorientiert ausgerichtet sein. Im Bereich der Bildung können dies beispielsweise Projekte zur Konzeption und zum Aufbau von Bildungs- oder Weiterbildungsangeboten sein. In der Klimakommunikation können insbesondere die Erarbeitung von allgemeinen Klimakommunikationskonzepten von Kantonen und Gemeinden oder die spezifische Kommunikation einer Gemeinde zu einer bestimmten Anpassungsmassnahme gefördert werden.

32 Vgl. auch BBl 2022 2654

33 Vgl. auch BBl 2022 2656