Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, Bst. c Ziff. 1 und 3 und Bst. g sowie Abs. 2
Die derzeitigen Anforderungen an Projekte oder Programme zur Ausstellung von nationalen oder internationalen Bescheinigungen (Art. 5) bleiben gültig und werden punktuell präzisiert.
Die redaktionellen Änderungen in Buchstaben b Ziffer 1 betreffen nur den französischen Text.
Emissionsverminderungen oder Erhöhungen der Senkenleistungen müssen auch in Zukunft nachweis- und quantifizierbar sein, damit dafür Bescheinigungen ausgestellt werden können. Sie sind überdies mittels Messungen zu bestätigen (Abs. 1 Bst. c Ziff. 1). Anstelle von Messungen kann auch ein Modell verwendet werden, sofern dieses anhand von Messungen plausibilisiert wird. Ergebnisse aus Umfragen sind mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und werden daher nur als Nachweise anerkannt, wenn sie mittels repräsentativer Stichproben oder Messungen bestätigt werden. Als nicht ausreichend quantifizierbar gelten auch Projekte, welche einen Grossteil der Emissionsverminderungen auf Grund von unterdrückter Nachfrage berechnen. Das Konzept der unterdrückten Nachfrage stammt aus dem Clean Development Mechanism,37 welcher unter dem Protokoll von Kyoto die internationalen Kompensationsprojekte regelte. Dabei gab es die Möglichkeit, für besonders arme Bevölkerungsgruppen eine hypothetische Referenzentwicklung zu verwenden. Diese wurde so festgelegt, als hätten diese Bevölkerungsgruppen mehr Geld und würden damit mehr emittieren, als dies tatsächlich der Fall wäre. Dieses Konzept entspricht nicht dem Verständnis der Quantifizierbarkeit, kann aber als Teil der Nachhaltigen Entwicklung wiederum befürwortet werden. Deshalb können nur solche Kompensationsprojekte als ausreichend quantifizierbar angesehen werden, die nur einen kleinen Teil der Emissionsverminderungen mit unterdrückter Nachfrage berechnen.
Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung schliessen neu ein Treibhausgaseffizienzziel anstelle des bisherigen Emissionsziels ab (siehe Art. 67). Der Verordnungstext in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 wurde diesbezüglich redaktionell angepasst. Zudem wird präzisiert, dass die ausgestellten Bescheinigungen auch nicht zur Einhaltung des Massnahmenziels führen.
Artikel 5 Absatz 1 wird um einen Buchstaben g ergänzt, um neu sicherzustellen, dass die gesuchstellende Person nachweisen kann, dass sie Anspruch auf die Emissionsverminderungen hat. Dazu müssen die Projektbegünstigten darauf verzichtet haben, ihre Emissionsverminderungen an andere Parteien als den Gesuchsteller zu verkaufen oder selbst nutzen zu wollen (Art. 5 Abs. 1 Bst. g). Dieser Verzichtsnachweis kann beispielsweise in Form einer CO2-Verzichtserklärung (sog. carbon waiver) erfolgen, welche die Projektbegünstigten unterzeichnen. Das BAFU reduziert mit dieser Anforderung das Risiko von Doppelzählungen (Art. 10 Abs. 8).
Wie bisher müssen Projekte und Programme, die Kohlenstoff speichern, die Permanenz dieser zusätzlichen Kohlenstoffspeicherung für mindestens 30 Jahre sicherstellen (Abs. 2). Im Falle eines Kompensationsprojektes bleibt unverändert, dass wenn die Senke dennoch zu einer Quelle wird, die für die ursprünglich gespeicherten und dann freigesetzten Tonnen CO2 ausgestellte Bescheinigungen nicht mehr für die Erfüllung der Kompensationspflicht anerkannt werden können (vgl. Art. 90). Im Anhang 19 wird neu definiert, wie mögliche Leckagen behandelt werden müssen und welche Anforderungen die Speicherstätten erfüllen müssen. Bei einer Speicherung im Ausland kann die Speicherung auch in einer Speicherstätte erfolgen, die im Rahmen eines multilateralen Abkommens von den Partnerstaaten anerkannt wurde. Im Falle einer biologischen Kohlenstoffbindung im Inland wird weiterhin eine Anmerkung im Grundbuch verlangt (vgl. Art. 8a).
Art. 5a Abs. 1 Bst. b und e und Abs. 2
Ein Kompensationsprogramm, das sehr unterschiedliche Technologien umfasst, führt zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand für die Dokumentation durch die gesuchstellende Person, für die Prüfstellen bei Validierung und Verifizierung, als auch für die Verwaltung. Künftig darf ein Programm nur noch einen einzigen Technologietyp beinhalten, und es können nur Projekte in das Programm aufgenommen werden, welche diese Technologie einsetzen (Abs. 1 Bst. b). Damit lassen sich zum
37 CDM-Methodology-Booklet_fullversion.pdf (unfccc.int)