Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

mittels A-Fonds-perdu-Beiträgen an den höheren Investitionskosten elektrisch angetriebener Busse und Schiffe. Bei den Bussen werden Beiträge für den Kauf neuer Fahrzeuge entrichtet, bei den Schiffen auch für den Umbau bestehender Schiffe. Für Busse, die im von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehr eingesetzt werden, trägt der Bund 75 Prozent der Mehrkosten, für alle anderen im konzessionierten Verkehr eingesetzten Busse und für Schiffe 30 Prozent. Die Beiträge erfolgen pauschal je nach Fahrzeugtyp. Anderweitig erhaltene Fördermittel werden bei der Festlegung der Pauschale berücksichtigt. Keine Beiträge werden an Ladeinfrastrukturen geleistet, diese sind nach den gewohnten Verfahren zu finanzieren.

2.3.5 Teilweise Aufhebung der Mineralölsteuerrückerstattung an die konzessionierten Transportunternehmen

Im Rahmen der Revision des CO2-Gesetzes wird die Rückerstattung der Mineralölsteuer an die konzessionierten Transportunternehmungen weitgehend aufgehoben. Als erster Schritt erfolgt auf den 1. Januar 2026 die Aufhebung der Rückerstattung im Ortsverkehr. In einem zweiten Schritt entfällt ab dem 1. Januar 2030 auch die Rückerstattung auf Linien ausserhalb des Ortsverkehrs. Davon ausgenommen sind Linien, für die die konzessionierten Transportunternehmungen nachweisen, dass eine Umrüstung auf Busse mit CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologie aus topografischen Gründen (z.B. steile Passstrassen, die Spezialfahrzeuge bedingen) nicht möglich ist. Die Beurteilung entsprechender Nachweise obliegt dem BAV. Damit kann den speziellen Umständen in den Rand- und Berggebieten Rechnung getragen werden. Ausgenommen von der Aufhebung ist zudem die konzessionierte Schifffahrt, diese kommt auch nach 2030 noch in den Genuss der Rückerstattung.

2.4 Massnahmen im Luftverkehr

Die Emissionen der internationalen Luftfahrt werden im Einklang mit den Vorgaben der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen UNFCCC in der Regel nicht in die Klimaziele eingerechnet. Die Reduktion dieser Emissionen ist im Einklang mit dem KlG. Mit der Revision des CO2- Gesetzes wird das EHS für Luftfahrzeugbetreiber analog zu jenem der EU weiterentwickelt. Hinzu kommt die Pflicht zur Bereitstellung und Beimischung erneuerbaren und emissionsarmen Flugtreibstoffen (kurz: Beimischpflicht) und eine Förderung von Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen im Luftverkehrs. Darüber hinaus sollen gemäss der Revision des CO2- Gesetzes die klimawirksamen Emissionen von Flügen auf jeweiligen Flugangeboten angegeben werden.

2.4.1 Emissionshandelssystem Luftfahrt

Das EHS wird weitergeführt und bleibt mit jenem der EU verknüpft. In Anlehnung an die Weiterentwicklung in der EU wird im EHS für Betreiber von Luftfahrzeugen keine Sonderreserve für neue oder wachstumsstarke Betreiber mehr zurückbehalten (Art. 46e) und ab 2026 werden sämtliche Emissionsrechte versteigert. Ab 2028 wird im Einklang mit den Regeln im EHS der EU ein neuer, marginal höherer Reduktionsfaktor für die Berechnung des Caps angewendet. Das führt zu einer Anpassung in Anhang 15.

Im Weiteren kommt es zu Erweiterungen bei den Berichtspflichten. Neu müssen Betreiber von Luftfahrzeugen neben ihren CO2-Emissionen gemäss Artikel 20 Absatz 2 des CO2-Gesetzes für die Zeit nach 2024 auch Angaben zur Klimawirkung der weiteren klimawirksamen Emissionen liefern. Dazu werden die Anhänge 16 sowie 17 angepasst. Zudem erfolgen Präzisierungen für den Einsatz von erneuerbaren und emissionsarmen Flugtreibstoffen.

2.4.2 Beimischpflicht erneuerbare Flugtreibstoffe

Artikel 28f des CO2-Gesetzes verweist für die Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Treibstoffen auf die Bestimmungen der Europäischen Union für einen nachhaltigen Luftverkehr, soweit sie im Rahmen des bilaterale Luftverkehrsabkommen Schweiz-EU von der Schweiz übernommen werden. Es handelt sich um die