Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten
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CO2-Verordnung Erläuternder Bericht
sog. ReFuelEU Aviation Regulierung (EU) Nr. 2023/240524, welche EU-weit und umfassend den Einsatz von erneuerbaren Flugtreibstoffen regelt. Eine direkte Übernahme durch die Schweiz ermöglicht eine zeitnahe Harmonisierung und verhindert allfällige Wettbewerbsnachteile für die betroffenen Luftfahrzeugbetreiber, die Flughäfen und Hersteller von erneuerbaren Flugtreibstoffen.
Gemäss den ReFuelEU Aviation Bestimmungen fallen jene Flughäfen in den Geltungsbereich, welche mehr als 800’000 Fluggäste oder über 100’000 Tonnen Fracht pro Jahr befördern. Der Bundesrat wendet diese Kriterien in den Vollzugsbestimmungen an.
2.4.3 Förderung von Massnahmen zur Verminderung der Treibhausgasemissionen im Luftverkehr
Damit die Treibhausgasemissionen des Luftverkehrs reduziert werden können, sind in den kommenden Jahren umfassende Investitionen in innovative Technologien gefordert. Im Rahmen des revidierten CO2- Gesetzes sind hierzu Fördermassnahmen vorgesehen, wobei das Parlament für deren Aufbau und Umsetzung zusätzlich zur bestehenden Förderung aus der Mineralölsteuer (Spezialfinanzierung Luftverkehr) neue Mittel aus anderen Quellen gesprochen hat. Konkret sollen dafür zweckgebundene Abgaben eingesetzt werden, namentlich gemäss Artikel 28g Absatz 8 CO2-Gesetz Erlöse aus Sanktionen bei Verletzung der Beimischpflicht sowie gemäss Artikel 37a CO2-Gesetz aus der Versteigerung von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge unter dem Schweizer EHS. Mit Artikel 103b Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194825 (LFG) können zudem beschränkt auch Mittel aus der Spezialfinanzierung Luftverkehr sowie allgemeine Bundesmittel zweckgebunden eingesetzt werden.26 Die Förderung nach Artikel 103b LFG ist auf erneuerbare synthetische Flugtreibstoffe fokussiert, welchen gemäss dem Bericht «CO2-neutrales Fliegen bis 2050» des Bundesrats langfristig das grösste Potenzial zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr zukommt.27 Vorgesehen ist eine gemeinsame Umsetzung der drei Förderartikel mit einem neu zu schaffenden Förderprogramm «Luftfahrt und Klima».
2.4.4 Emissionsangaben auf Flugangeboten
Das neue Gesetz sieht vor, dass die Fluggesellschaften die klimawirksamen Emissionen ihrer Flugangebote angeben müssen (Art. 7a CO2-Gesetz). Mit dem neu eingeführten Artikel 14a der CO2- Verordnung wird diese Pflicht konkretisiert. Ab dem 1. Januar 2026 müssen auf sämtlichen Flugangeboten die voraussichtlich verursachten Emissionen angegeben werden. Dadurch soll den Fluggästen transparent aufgezeigt werden, welche Klimawirkung ein Flug voraussichtlich verursacht. Der Artikel präzisiert den Geltungsbereich und die Grundzüge der Berechnung der Emissionen. Letztere berücksichtigen internationale Methoden.
2.5 Massnahmen im Industriesektor
Mit dem EHS für Anlagen, der CO2-Abgabe und der Verminderungsverpflichtung werden mit der Revision des CO2-Gesetzes die drei grossen Instrumente im Industriesektor weiterentwickelt. Neben dem bestehenden Technologiefonds sieht das CO2-Gesetz im Industriesektor drei neue Förderinstrumente vor. Eines spezifisch für EHS-Anlagen sowie je eines zur Förderung erneuerbarer Gase und Solarthermie.
Darüber hinaus werden die Instrumente auf das per 1. Januar 2025 zur Verfügung stehende Herkunftsnachweisregister für Brenn- und Treibstoffe (HKN-Register) ausgerichtet. Das HKN-Register dient dem Vollzug der klima- und energiepolitischen Instrumente (auch jene der anderen Sektoren). Im
24 Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative ReFuelEU Aviation). Abl. L vom 31.10.2023, S. 1.
25 SR 748.0
26 BBl 2022 2655
27 CO -neutrales Fliegen bis 2050. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 21.3973 der Kommission für Umwelt, 2 Raumplanung und Energie des Nationalrats vom 24.08.2021. Bundesrat, 21.2.2024.