Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/57: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 · 80 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 72Fedlex · Erläuternder Bericht

CO2-Verordnung Erläuternder Bericht

In Ziffer 2.3.3 wird festgehalten, dass bei der Beurteilung der Schwellenwerte für die Teilnahme am EHS, die Qualifikation als Kleinemittent und die Befreiung von der Verifizierungspflicht erneuerbare Treibstoffe mit den Emissionsfaktoren gemäss Anhang 16 Ziffer 3.2 zu berücksichtigen sind.

Mit Ziffer 2.3.2 und Ziffer 2.3.4 Buchstabe a und b wird sichergestellt, dass die geltend gemachten Mengen von Treibstoffen mit Emissionsfaktor null korrekt den unter das EHS fallenden Flügen zugeordnet werden, auch wenn es zu keiner physischen Betankung des erneuerbaren Treibstoffes kommt. Dabei spielt es keine Rolle, an welchen Schweizer Flugplatz der Treibstoff physisch geliefert wird. Luftfahrzeugbetreiber müssen die erworbenen Mengen an erneuerbaren Treibstoffen im Einklang mit den Regeln des EHS der EU nach dem Proportionalitätsprinzip den Flügen zuordnen, die unter das Schweizer EHS fallen. Dies geschieht, indem die erneuerbaren Treibstoffe proportional zum Anteil der EHS-Emissionen an den Gesamtemissionen des Betreibers ab der Schweiz den unter das EHS fallenden Flügen zugeordnet werden. (Ziffer 2.3.2).

Bei den für die Betankung verwendeten Treibstoffgemischen ist der zugelassene erneuerbare Anteil durch internationale Normen geregelt. Liegt die Beimischungsobergrenze für einen bestimmten erneuerbaren Treibstoffe zum Beispiel bei 50%, darf der durch den Luftfahrzeugbetreiber geltend gemachte Anteil auf den Flugplatzpaaren diese Beimischungsobergrenze nicht übersteigen (Ziffer 2.3.4 Bst. a).

Ziffer 2.3.4 Buchstabe b hält fest, dass Luftfahrzeugbetreiber, welche Flugtreibstoffe mit einem Emissionsfaktor null geltend machen, dafür besorgt sind, dass die entsprechende Menge an Herkunftsnachweisen im HKN-Register in der Regel durch den Anbieter von Flugtreibstoffen dem EHS zugewiesen werden. Eine dem EHS zugeordnete Charge von erneuerbaren Treibstoffen, darf weder in einem früheren Bericht noch von jemand anderem oder in einem anderen Treibhausgasminderungssystem wie z.B. CORSIA (Carbon Offsetting and Reduction Scheme for International Aviation) bereits geltend gemacht worden sein.

Anhang 18 Verifizierung der Monitoringberichte von Luftfahrzeugbetreibern und Anforderungen an

die Verifizierungsstelle

In Ziffer 4.1 Buchstabe b wird die Fussnote aktualisiert, um auf die aktuelle Version der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2067 zu verweisen, welche im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG der EU (vgl. Fussnote Art.52 Abs. 5) aktualisiert wird. Die neuste Version ist zum Zeitpunkt der Vernehmlassung noch nicht bekannt.

Anhang 19 Speicherkriterien

Wie bisher muss bei der Speicherung oder der chemischen Bindung von Kohlenstoff die Permanenz sichergestellt werden (Ziff. 1.1).

Die Permanenz der Speicherung von Kohlenstoff muss jährlich überprüft werden. Leckagen in der Speicherung sind im Monitoring des Jahres, in dem die Leckagen aufgetreten sind, im Instrument, in dem die Speicherung angerechnet wurde (z.B. Kompensationsinstrument, EHS), zu melden und die CO2-Emissionen zu rapportieren (Ziff. 1.2). Dies gilt auch für Leckagen während des Transports des abgeschiedenen CO2 (Ziff. 1.3).

Die geologische Speicherung von Kohlenstoff im Untergrund muss in einer von den zuständigen Behörden genehmigten und im Grundbuch eingetragenen Speicherstätte in der Schweiz oder in einer nach der Richtlinie 2009/31/EG86 genehmigten Speicherstätte im Ausland erfolgen (Ziff. 1.4).

86 Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/1999, ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.