Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten
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Mit den «Nachhaltigkeitsaspekte[n]» sind diejenigen gemeint, die in Artikel 964c Absätze 1-3 VE-OR genauer umschrieben werden. Verlangt wird ein jährlicher, schriftlicher «Bericht». Es kann sich um einen separaten Bericht handeln; die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte dürfen auch in den Lagebericht (Art. 961c OR) integriert werden, wenn die übrigen Anforderungen erfüllt sind (Format, Sprache, Genehmigung etc.). Der Lagebericht ist Bestandteil des Geschäftsberichts (s. Marginale von Art. 961 OR «Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht») nach Artikel 958 Absatz 2 OR.
Die Voraussetzungen von Artikel 964a VE-OR gelten nicht kumulativ, sondern alternativ. Deshalb sind auch börsenkotierte «KMU» erfasst (insbesondere börsenkotierte Unternehmen mit weniger als 250 Vollzeitstellen). Das erscheint vertretbar, da es sich nur um wenige Unternehmen handeln dürfte. Börsenkotierte «Kleinstunternehmen» fallen unter die Ausnahmeregelung (vgl. Art. 964b Abs. 2 VE-OR).
Die Bestimmung von Artikel 964a VE-OR enthält keine eigene «Drittstaatenregelung», wie sie die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 202236 vorsieht. Der hierfür relevante Schwellenwert in der EU von 150 Millionen Euro Umsatz gilt für das gesamte Unionsgebiet. Wollte die Schweiz eine ähnliche Regelung vorsehen, müsste der Schwellenwert wohl deutlich tiefer angesetzt werden, angesichts des kleineren Schweizer Markts. Bei der «Drittstaatenregelung» im Schweizer Recht handelt es sich um keinen in die Vernehmlassungsvorlage gemäss Bundesratsentscheid aufzunehmenden Eckwert.37 Ob eine solche Regelung durchsetzbar wäre, ist fraglich. Von einer Schweizer «Drittstaatenregelung» wären gemäss RFA nur sehr wenige Unternehmen mit Sitz ausserhalb der Schweiz oder der EU betroffen.38
Ziffer 1:
Ziffer 1 entspricht dem geltenden Artikel 964a Absatz 1 Ziffer 1 OR. Gesellschaften des öffentlichen Interesses (im Sinne von Art. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 RAG) sind wie erwähnt zunächst Publikumsgesellschaften (im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR), d.h. (i) Gesellschaften, die Beteiligungspapiere (Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, als Wertrechte ausgegebene feste Ansprüche auf solche und als unverbriefte Wertrechte oder Bucheffekten ausgestaltete Beteiligungsrechte39) an einer Börse in der
36 Art. 40a Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.
37 Berichterstattung zur nachhaltigen Unternehmensführung: Bundesrat beschliesst Eckwerte (admin.ch).
38 RFA, Ziff. 4.2.1.
39 BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 13, Rz. 69.