Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat zusammen mit fachkundigen Stellen anderer Departemente im Bericht vom 25. November 202227 aufgezeigt, inwiefern sich die geltende Schweizer Gesetzgebung von den beschlossenen und geplanten Regelungen in der EU unterscheiden (Rechtsvergleich).

Die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 (CSRD) enthält zusammengefasst insbesondere die folgenden Neuerungen im Vergleich zum bisherigen EU-Recht bzw. zum geltenden Schweizer Recht:

• Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Berichtspflichten auf weitere Unter-

nehmen (Senkung des Schwellenwerts «Vollzeitstellen» von bisher 500 auf 250), einschliesslich aller grossen Unternehmen und börsenkotierten Unternehmen, mit Ausnahme von börsenkotierten Kleinstunternehmen, sowie auf Nicht-EU Unternehmen (d.h. in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten wie z.B. der Schweiz mit einem Nettoumsatz im EU-Markt von mehr als 150 Mio. EUR, die eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben);

• Das Erfordernis der externen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (im La-

gebericht);

• Detailliertere Angaben zu den von den Unternehmen bereitzustellenden Informati-

onen und zum Erfordernis einer Berichterstattung im Einklang mit den verbindlich vorgeschriebenen EU-weiten Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (im Lagebericht);

• Die Sicherstellung, dass alle Informationen im Rahmen der Lageberichte der Unter-

nehmen in einem digitalen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht werden.28

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Der Vorentwurf enthält eine Anpassung des Anwendungsbereichs der Pflicht von Unternehmen, jährlich einen Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte zu verfassen, namentlich eine Senkung des Schwellenwerts «Vollzeitstellen» von bisher 500 auf 250. Im Gegensatz zum geltenden Recht, in welchem die 500 Vollzeitstellen immer gegeben sein müssen, genügt es neu, wenn zwei der drei Schwellenwerte (Vollzeitstellen, Umsatzerlös und Bilanzsumme) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllt sind (Art. 964a Ziff. 2 VE-OR). Wie im geltenden Recht (Art. 964a Abs. 1 Ziff. 1 OR) sind nach wie vor Unternehmen des öffentlichen Interesses (Art. 964a Ziff. 1 VE-OR) im

27 Bericht Entwürfe Nachhaltigkeitspflichten EU und geltendes Recht Schweiz (PDF, 919 kB).

28 Vgl. Bericht Entwürfe Nachhaltigkeitspflichten EU und geltendes Recht Schweiz, Ziff. 5.3 und Ziff. 7.1 ff.