Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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Schweiz (SIX Swiss Exchange, BX Swiss) oder im Ausland auf ihre Veranlassung hin40 kotiert haben,41 (ii) Gesellschaften, die Anleihensobligationen ausstehend haben42 und (iii) Gesellschaften, die mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft nach Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a oder b OR beitragen.43 Unter die Gesellschaften des öffentlichen Interesses fallen ferner Beaufsichtigte im Sinne von Artikel 3 FINMAG, die eine nach Artikel 9a RAG zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 FINMAG beauftragen müssen. Beaufsichtigte nach Artikel 3 FINMAG sind (i) Personen, welche nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der Finanzmarktaufsichtsbehörde benötigen (Art. 3 Bst. a FINMAG) und (ii) die kollektiven Kapitalanlagen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006,44 die über eine Bewilligung oder Genehmigung verfügen oder über eine solche verfügen müssen (Art. 3 Bst. b FINMAG).

Ziffer 2:

Die EU-Kommission hat am 17. Oktober 2023 einen delegierten Rechtsakt zur inflationsbedingten Anpassung der Schwellenwerte in der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013) verabschiedet.45 Es handelt sich um die Schwellenwerte Nettoumsatzerlös und Bilanzsumme. Diese wurden um plus 25% erhöht, d.h. bei der Bilanzsumme von 20 Millionen Euro um 5 Millionen Euro auf 25 Millionen Euro und beim Nettoumsatzerlös von 40 Millionen Euro um 10 Millionen Euro auf 50 Millionen Euro. Die EU-Mitgliedstaaten müssen diese neuen Schwellen spätestens ab dem Geschäftsjahr 2024 anwenden, können sich jedoch auch für eine frühzeitige Anwendung ab dem Geschäftsjahr 2023 entscheiden.

Diese erhöhten Schwellenwerte in der EU sollen – wie erwähnt – für die Schweizer Regelung ebenfalls massgebend sein. Die EU kennt keine «eingeschränkte Revision», wie sie das Schweizer Recht vorsieht (Art. 727a OR), sondern nur den Verzicht auf die

40 BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 13, Rz. 69, FN 219.

41 Vgl. auch Art. 727 Abs. 1 Bst. a OR.

42 Vgl. auch Art. 727 Abs. 1 Bst. b OR.

43 Vgl. auch Art. 727 Abs. 1 Bst. c OR.

44 SR 951.31

45 DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und grosse Unternehmen oder Gruppen C/2023/7020.