Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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Schliesslich wird im Vorentwurf auch die Terminologie angepasst (z.B. wird der Begriff «Nachhaltigkeitsaspekte» verwendet, anstelle der Ausdrücke «nichtfinanzielle Belange»). Die Strafbestimmung erfährt ebenfalls eine geringfügige Änderung (Anpassung der Verweise). Zudem gibt es neue Bestimmungen im Revisionsaufsichtsgesetz (RAG), insbesondere über die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen.

Da die EU-Kommission am 17. Oktober 2023 einen delegierten Rechtsakt zur inflationsbedingten Anpassung bzw. Erhöhung der Schwellenwerte (Netto-)Umsatzerlös und Bilanzsumme um plus 25% in der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie EU/2013/34 vom 26. Juni 2013) verabschiedet hat,32 sollen auch die im Schweizer Recht enthaltenen Schwellenwerte entsprechend erhöht werden.

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Anpassungen befinden sich im Privatrecht (Obligationenrecht, OR bzw. Rechnungslegungsrecht), im RAG und im Strafgesetzbuch (StGB33). Es ist keine (neue) Aufsichtsbehörde vorgesehen, welche die Berichterstattung überwacht. Die Revisionsaufsichtsbehörde RAB beaufsichtigt die Revisionsunternehmen bzw. erteilt die Zulassung. Ihr Aufgabenbereich wird mit der Vorlage erweitert, da die RAB auch die Revisionsunternehmen sowie Konformitätsbewertungsstellen (KBS) beaufsichtigt bzw. zulässt, die neu für die Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte in Frage kommen.

3.3 Umsetzungsfragen

Für die Umsetzung der Neuregelung soll den Unternehmen eine Frist von zwei Jahren ab Inkraftsetzung durch den Bundesrat gewährt werden (Übergangsbestimmungen). Die RFA bewertet unter dem Titel «Zweckmässigkeit im Vollzug» die Kombination aus staatlichen Kontrollen und unabhängiger Prüfung als effektiv und zweckmässig. Würde bei einem teilweisen Nachvollzug auf die Prüfplicht verzichtet, wäre aus Sicht der RFA ein effektiver Vollzug nicht mehr gewährleistet. Allerdings ist die Höhe der Prüfkosten kritisch zu betrachten, die wie bereits erwähnt den grössten Teil der Regulierungskosten der berichtspflichtigen Unternehmen ausmachen.34

32 DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen, C/2023/7020 final.

33 SR 311.0

34 RFA, Zusammenfassung, S. ix.