Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Revision und die ordentliche Revision. Die Erhöhung der Schwellenwerte in der EU hat keinen Einfluss auf die Revisionspflicht, weil die Verpflichtung zur ordentlichen Revision gemäss den Vorgaben der EU schon bei viel tieferen Schwellenwerten beginnt.46 Gemäss Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 erfolgt die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht.47 Nach Artikel 961 Ziffer 3 OR müssen (nur) Unternehmen einen Lagebericht (nach Art. 961c OR) erstellen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind. Zur ordentlichen Revision ihrer Jahresrechnung und ggf. ihrer Konzernrechnung sind die Unternehmen verpflichtet, welche die Vorgaben von Artikel 727 OR erfüllen. Dazu gehören u.a. auch die Schwellenwerte gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR (CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatzerlös und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt). Diese Schwellenwerte sind tiefer als diejenigen, welche die EU für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsieht.
Da die EU – wie erwähnt – keine eingeschränkte Revision kennt und die Schwellenwerte für die ordentliche Revision deutlich tiefer sind, wäre es nicht angezeigt, die Schwellenwerte von Artikel 727 OR für die ordentliche Revision zu erhöhen. Deshalb kann für die Umschreibung des Anwendungsbereichs der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht auf die Pflicht zur ordentlichen Revision und damit auch nicht auf die Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts abgestellt werden. Daher enthält Artikel 964a VE-OR eine Artikel 727 OR nachgebildete Umschreibung des Anwendungsbereichs (ohne Verweis auf eine andere Norm, mit Ausnahme von Art. 963 OR in Art. 964a Ziff. 3 VE-OR), mit den der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 entsprechenden, erhöhten Schwellenwerten in Schweizer Franken. Die Zahlenwerte werden aus der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013) der EU tel quel in Schweizer Franken übernommen, wie durch den delegierten Rechtsakt erhöht.48 Auf eine Angleichung an den Wechselkurs wird verzichtet bzw. es wird von einem paritätischen Euro-Franken-Wechselkurs ausgegangen (1 Franken = 1 Euro). Die neuen Schwellenwerte betragen somit neu für die Bilanzsumme 25 Millionen Franken (bisher 20 Millionen Franken) und für den Umsatzerlös 50 Millionen Franken (bisher 40 Millionen Franken).
Weil für den Anwendungsbereich nicht auf die Pflicht zur Erstellung des Lageberichts abgestellt wird (Art. 961 Ziff. 3 OR), muss die Nachhaltigkeitsberichterstattung – wie
46 Bilanzsumme EUR 4 Mio., Umsatzerlös EUR 8 Mio., Vollzeitstellen 50, neu: Bilanzsumme EUR 5 Mio., Umsatzerlös EUR 10 Mio. (Vollzeitstellen 50) bzw. Bilanzsumme EUR 7.5 Mio., Umsatzerlös EUR 15 Mio. (Vollzeitstellen 50).
47 S. Art. 19a Abs. 1 Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.
48 DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) .../... DER KOMMISSION zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und grosse Unternehmen oder Gruppen C/2023/7020.