Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten
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gesellschaft unter Artikel 964a VE-OR fällt (Ziff. 1 Bst. a). Damit sollen Doppelspurigkeiten in Konzernverhältnissen vermieden werden. Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 964a Absatz 2 Ziffer 1 OR. In diesen Fällen nimmt somit die Muttergesellschaft die Berichterstattung für die gesamte Gruppe wahr. Dabei ist eine Kontrolle im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 OR erforderlich. Für das Vorliegen eines Konzerns bzw. der Kontrolle ist keine tatsächliche Beherrschung der Untergesellschaften durch die Obergesellschaft, mithin keine einheitliche Leitung nötig; vielmehr genügt nach dieser Bestimmung bereits die Möglichkeit einer Beherrschung, z. B. das direkte oder indirekte Halten der Stimmenmehrheit (Kontrollprinzip).52
Die Berichterstattungspflicht entfällt ebenso, wenn das kontrollierende Unternehmen einen «gleichwertigen» Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte «nach ausländischem Recht» erstellt (Ziff. 1 Bst. b). Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 964a Absatz 2 Ziffer 2 OR. Als gleichwertig gelten Berichte gemäss dem europäischen oder einem anderen vom Bundesrat gestützt auf Artikel 964c Absatz 5 VE-OR bezeichneten Standard. Erfüllt ist somit die Bestimmung beispielsweise dann, wenn das kontrollierende Unternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und gestützt auf die (umgesetzte) Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 Bericht erstatten muss. Diese «Gleichwertigkeitsanerkennung» seitens der Schweiz der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte soll ebenfalls eine Verdoppelung der Berichterstattung im Konzern verhindern.
Absatz 1 Ziffer 2:
Diese Norm befreit «Kleinstunternehmen» von der Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte nach Artikel 964a VE-OR. Ausgenommen sind demnach Unternehmen, die zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen mindestens zwei der aufgeführten Grössen bzw. Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, d.h. es sind alle Unternehmen befreit, welche die Schwellenwerte unterschreiten, aber auch diejenigen Unternehmen, welche die Schwellenwerte exakt erfüllen. Die im Entwurf verwendeten Schwellenwerte – Bilanzsumme 450'000.00 Schweizer Franken, Umsatzerlös 900'000.00 Schweizer Franken, 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt – entsprechen denjenigen der Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 202253, mit Ausnahme der Währung (Schweizer
52 BOTSCHAFT zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnungslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, im GmbH Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht) vom 21. Dezember 2007, BBl 2008 1589, S. 1723.
53 S. Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt; Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 47.