Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Obligationenrecht

Art. 728a a. Gegenstand und Umfang der Prüfung

Diese Bestimmung regelt bei der ordentlichen Revision der Jahres- und Konzernrechnung die Aufgaben der Revisionsstelle bzw. den Gegenstand und den Umfang der Prüfung (vgl. Marginalie der Norm).

Gemäss der neuen Ziffer 5 prüft die Revisionsstelle, ob «zwischen der Jahres- und gegebenenfalls Konzernrechnung und dem Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte Unstimmigkeiten bestehen». Diese Prüfung orientiert sich an den International Standards on Auditing ISA bzw. an Schweizer Standards zur Abschlussprüfung SA-CH 720 und beinhaltet keine materielle Prüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der im Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichten Angaben. Die Revisionsstelle prüft demnach, ob wesentliche Unstimmigkeiten zwischen den Informationen des Nachhaltigkeitsberichts und der geprüften Jahres- und Konzernrechnung bzw. ihren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen gibt. Wenn ja, muss sie angemessen reagieren, was u.a. auch beinhaltet, dass sie im Revisionsbericht auf die wesentliche unstimmige Information im Nachhaltigkeitsbericht hinweist. Damit wird sichergestellt, dass der Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit (s. Art. 964c Abs. 2 VE-OR) auch mit Blick auf die Prüfung umgesetzt wird und wesentliche Unstimmigkeiten zwischen der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vermieden werden. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in dem der Bericht über die Nachhaltigkeitsaspekte nicht integrierter Teil des Geschäftsberichts bildet.

Art. 964a A. Grundsatz

Allgemeines

Die Bestimmung regelt den Grundsatz bzw. den Anwendungsbereich der Pflicht zur Erstellung eines Berichts über Nachhaltigkeitsaspekte resp. zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsaspekten. Erfasst werden – unter Vorbehalt der Ausnahmen (s. Art. 964b VE-OR) – alle Unternehmen, die (i) Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffern 1 und 2 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG) sind, also die Publikumsgesellschaften (nach Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR) und Beaufsichtigte nach Artikel 3 FINMAG35, oder (ii) Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten (wirtschaftliche bedeutende Unternehmen), d.h. die zwei von drei relevanten Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten (CHF 25 Mio. Bilanzsumme, CHF 50 Mio. Umsatzerlös und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt), oder (iii) die zur Erstellung einer Konzernrechnung (s. Art. 963 f. OR) verpflichtet sind und die vorerwähnten Schwellenwerte überschreiten (es handelt sich dabei also nicht um die teilweise tieferen Schwellenwerte nach Artikel 963a Absatz 1 Ziffer 1 OR Buchstaben a und b).

35 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007, SR 956.1