Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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Sinne von Artikel 2 Buchstabe c des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (RAG)29 erfasst.30 Im geltenden Recht müssen die Kriterien von Artikel 964a Absatz 1 Ziffern 1-3 OR kumulativ erfüllt sein, im neuen Recht nicht mehr, d.h. die Kriterien gelten alternativ. Erfasst werden auch Unternehmen, die nach Artikel 963 OR zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind. Die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte erfolgt in einem separaten Bericht oder im Lagebericht. Der Lagebericht (Art. 961c OR), sofern er erstellt werden muss (vgl. Art. 961 OR i.V.m. Art. 727 OR), gehört zum Geschäftsbericht (Art. 958 Abs. 2 OR).31

Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit maximal 10 Vollzeitstellen (Art. 964b Abs. 1 Ziff. 2 Bst. c VE-OR). Weiter enthält der Vorentwurf unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung für Tochtergesellschaften im Konzern (Art. 964b Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR).

Die im geltenden Recht noch vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Berichterstattung verzichten zu können (Comply or explain-Ansatz), entfällt. Der Umfang der Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte wird erweitert und präzisiert. Die Angaben entsprechen dem in der europäischen Union verwendeten Standard oder einem anderen gleichwertigen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der Bundesrat bezeichnet diese Standards in einer Verordnung. Gesellschaften des öffentlichen Interesses müssen die Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte neu durch ein von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen (Art. 964a Ziff. 1 i.V.m. Art. 964cbisAbs. 1 Ziff. 1 VE-OR und Art. 2 Bst. a Ziff. 3 sowie Art. 6a Abs. 1 VE-RAG) oder eine staatlich beaufsichtigte Konformitätsbewertungsstelle (KBS) (Art. 964a Ziff. 1 i.V.m. Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 2 VE-OR und Art. 2 Bst. a Ziff. 3 und Bst. bbissowie Art. 6b Abs. 1 VE-RAG) prüfen lassen, die übrigen Unternehmen durch einen von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenen Revisionsexperten (Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 964cbis Abs. 1 Ziff. 1 VE-OR und Art. 2 Bst. a Ziff. 3 sowie Art. 6a Abs. 2 VE-RAG) oder durch eine von der RAB zugelassene Konformitätsbewertungsstelle (KBS), welche sinngemäss die Zulassungsvoraussetzungen eines als Revisionsexperte zugelassenen Revisionsunternehmens erfüllt (Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 964cbisAbs. 1 Ziff. 2 VE-OR und Art. 2 Bst. a Ziff. 3 und Bst. bbissowie Art. 6b Abs. 2 VE-RAG).

29 SR 221.302

30 Publikumsgesellschaften im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR (Art. 2 Bst. c Ziff. 1 RAG), also primär börsenkotierte Gesellschaften bzw. Gesellschaften mit ausstehenden Anleihensobligationen, oder Beaufsichtigte im Sinn von Art. 3 FINMAG, die eine nach Art. 9a RAG eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Art. 24 FINMAG beauftragen müssen (Ziff. 2). Nach Art. 3 Bst. a FINMAG unterstehen der Finanzmarktaufsicht Personen, die eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA benötigen, sowie die kollektiven Kapitalanlagen.

31 BSK OR II-SUTER/HAAG/NEUHAUS, Art. 958 N 15.