Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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erwähnt – nicht zwingend im Lagebericht (Art. 961c OR) erfolgen; dies kann jedoch geschehen, wenn alle Vorgaben erfüllt sind (Sprache, Publikation, Genehmigung etc.).

Mangels gesetzlicher Definition entspricht nach der herrschenden Lehre der Umsatzerlös dem Nettoerlös bzw. dem fakturierten Umsatz aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens, welcher separat (nach Art. 959b Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 Ziff. 1 OR) in der Erfolgsrechnung auszuweisen ist.49

Für die Ermittlung der Bilanzsumme ist der Totalbetrag der nach Handelsrecht erstellten Bilanzposten der Aktivseite der Bilanz massgebend.50

Bei der Ermittlung der Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt ist nicht auf die Anzahl angestellter Personen abzustellen, sondern auf das Arbeitspensum aller natürlichen Personen (Full Time Equivalents, FTE), welche mit dem Unternehmen ein arbeitsrechtliches oder auftragsrechtliches Verhältnis eingegangen sind. Verlangt wird lediglich ein bestehendes Vertragsverhältnis; der jeweilige Arbeitsort und die jeweilige Position spielen keine Rolle.51

Ziffer 3:

Die Bestimmung ist Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 3 OR nachgebildet. Sie verweist auf die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung (Art. 963 OR), inklusive der Bestimmung über die Befreiung von dieser Pflicht (Art. 963a OR). Diese «Befreiungsnorm» enthält aber tiefere Schwellenwerte für die Bilanzsumme und den Umsatzerlös (vgl. Art. 963a Abs. 1 Ziff. 1 Bst. a und Bst. b OR) als Ziffer 2 Buchstabe a und b VE-OR. Deswegen sieht Ziffer 3 VE-OR eine entsprechende Angleichung (Erhöhung) vor, damit keine sachlich ungerechtfertigte Abweichung entsteht. Für die Befreiung gelten somit aufgrund des Verweises anstelle der Schwellenwerte nach Artikel 963a Absatz 1 Ziffer 1 Buchstaben a und b OR die (höheren) Schwellenwerte gemäss Ziffer 2 Buchstaben a und b.

Art. 964b B. Ausnahmen

Diese Bestimmung regelt die Ausnahmen vom Anwendungsbereich von Artikel 964a VE-OR für (i) kontrollierte Unternehmen und (ii) Kleinstunternehmen.

Absatz 1 Ziffer 1:

Von anderen Unternehmen kontrollierte (beherrschte) Unternehmen sind vom Anwendungsbereich ausgenommen, wenn das kontrollierende Unternehmen bzw. die Mutter-

49 BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 18.

50 BSK OR II-WATTER/BÄNZIGER, Art. 727 N 21 m.w.H.

51 KUKO OR-BURKHALTER/VARELA LÓPEZ, Art. 961 OR, N 4.