Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten
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Die Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie enthält insbesondere Angaben:
- zur Widerstandsfähigkeit von Geschäftsmodell und Strategie des Unternehmens gegenüber Risiken im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
- zu den Chancen des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten;
- zu der Art und Weise, einschliesslich Umsetzungsmassnahmen und zugehörigen Finanz- und Investitionsplänen, wie das Unternehmen beabsichtigt sicherzustellen, dass sein Geschäftsmodell und seine Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und dem Netto-Null-Treibhausgasemissionsziel bis spätestens 2050 vereinbar sind, und gegebenenfalls die Exposition des Unternehmens gegenüber Aktivitäten mit Bezug zu Kohle, Öl und Gas;
- zu der Art und Weise, wie das Unternehmen den Belangen seiner Interessenträger und den Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf Nachhaltigkeitsaspekte in seinem Geschäftsmodell und seiner Strategie Rechnung trägt;
- zu der Art und Weise, wie die Strategie des Unternehmens im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte umgesetzt wird.
Absatz 3 Ziffer 2 (eine Beschreibung der zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele, die sich das Unternehmen gesetzt hat):83
Jedes betroffene Unternehmen muss sich oder im Konzern für die gesamte Gruppe Nachhaltigkeitsziele setzen und diese im Bericht beschreiben.84 Die Nachhaltigkeitsziele sollen zwecks Vergleichbarkeit anhand eines breit verwendeten Referenzrahmens festgelegt werden. Auch über allfällig erzielte Fortschritte ist zu berichten. Mit «zeitgebunden[en]» ist gemeint, dass das Unternehmen auf der Zeitachse darlegen soll, wann es welches Nachhaltigkeitsziel erreichen will. Relevant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissio-
83 Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.
84 Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.