Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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allen Menschen überall zustehen; sie gelten somit als universell, sind unveräusserlich und unteilbar.64

Gemäss den UNO-Leitprinzipien (s. Kommentar zu UNO-Leitprinzip Ziff. 12) können die «Wirtschaftsunternehmen Auswirkungen auf nahezu das gesamte Spektrum der international anerkannten Menschenrechte» haben. Dementsprechend bezieht sich auch die ihnen obliegende Verantwortung quantitativ grundsätzlich auf alle diese Rechte. In qualitativer Hinsicht beinhaltet die Unternehmensverantwortung eine Respektierungspflicht; demgegenüber trifft die Staaten auch eine Schutz- und Gewährleistungspflicht.

Die Berichterstattungspflicht zu den Menschenrechten soll sich in erster Linie an den für die Schweiz verbindlichen internationalen Bestimmungen zu den Menschenrechten orientieren, d.h. an den von der Schweiz ratifizierten und im massgeblichen internen Verfahren durch die zuständige Behörde (Parlament, Bundesrat) genehmigten Menschenrechtsbestimmungen. Verbindliche internationale Bestimmungen zu den Menschenrechten finden sich insbesondere in folgenden Regelwerken:65 Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I)66, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)67, Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ICERD)68, Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)69, Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT)70, Übereinkommen über die Rechte des Kindes 1989 (CRC)71, Übereinkommen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD)72, Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwinden lassen (CED)73 und die Kernübereinkommen der International Labour Organization (ILO).

Absatz 1 Ziffer 4 (Governance-Aspekte, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung von Korruption):

64WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, S. 35 f.

65S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.5 und Zusatzbericht der Kommission für Rechtsfragen vom18. Mai 2018 zu den Anträgen der Kommission für einen indirekten Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» im Rahmen der Revision des Aktienrechts, S. 9 f.

66 SR 0.103.1

67 SR 0.103.2

68SR 0.104

69SR 0.108

70SR 0.105

71SR 0.107

72SR 0.109

73 SR 0.103.3