Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten
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zu letzterem können aber auch quantitative Daten (z.B. zur Höhe von Vergütungen) gehören.
Für börsenkotierte Unternehmen sind hinsichtlich der Vergütungen zusätzlich Artikel 732 ff. OR zu beachten (Vergütungsausschuss, Vergütungsbericht, Abstimmungen der Generalversammlung, Vertragsdauer, unzulässige Vergütungen etc.).
Absatz 3 Ziffer 6 (eine Beschreibung der in Bezug auf die Nachhaltigkeitsaspekte angewandten Sorgfaltsprüfung):97
Die Bestimmung verlangt die Beschreibung der auf alle im Absatz 1 erwähnten Nachhaltigkeitsaspekte (Umweltfaktoren, Sozialaspekte (inkl. Arbeitnehmerbelange), Menschenrechtsaspekte, Governance-Aspekte, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung von Korruption) angewendeten Sorgfaltsprüfung (Due-Diligence- Prozesse).98 Die betroffenen Unternehmen müssen erklären, in welchen Bereichen der Nachhaltigkeit sie Sorgfaltsprüfungen anwenden und wie diese ausgestaltet sind. Sie legen dar, wie sie sich in den erwähnten Themenbereichen konkret verhalten, wie sie die Risiken ermitteln und welche Massnahmen sie getroffen haben bzw. zu treffen gedenken (Sorgfaltsprüfung).99
Absatz 3 Ziffer 7 (eine Beschreibung der wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte beziehungsweise von Nachhaltigkeitsaspekten, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner Wertschöpfungskette verbunden sind sowie eine Beschreibung der Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen):100
Nach dieser Bestimmung sind die wichtigsten negativen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit zu beschreiben. Mit «negativen Auswirkungen» sind tatsächlich eingetretene oder potenzielle Schäden (Personenschaden, Sachschaden, Umweltschäden, Imageschaden usw.) gemeint. Es gilt ein risikobasierter Ansatz, d.h. die Auswirkungen sind zu priorisieren und abzustufen nach der Schadenshöhe und der Eintrittswahrscheinlichkeit (Schwere der Auswirkungen auf Menschen oder Umwelt, Anzahl tatsächlich oder potenziell Betroffener, Ausmass des Schadens, Aufwand zur Wiederherstellung
97 Art. 19a Abs. 2 Bst. f und Art. 29a Abs. 2 Bst. f Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.
98 Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. f, i) und Art. 29a Abs. 2 Bst. f, i) Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt; s. auch OECD-leitfaden-fur-die-erfullung-der-sorgfaltspflicht-fur-verantwortungsvolles-unternehmerisches-handeln.pdf.
99 S. auch erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.10.
100 Art. 19a Abs. 2 Bst. f, ii) und Art. 29a Abs. 2 Bst. f, ii), Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.