Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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nen (bis 2050), in Übereinstimmung mit dem «Übereinkommen von Paris» der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 201585 und dem «Übereinkommen über die biologische Vielfalt»86 der Vereinten Nationen vom 5. Juni 199287 sowie Artikel 1 und 3 KlG. Gemäss Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 ist bei den Nachhaltigkeitszielen auch darüber Auskunft zu geben, ob die auf die Umweltfaktoren bezogenen Ziele des Unternehmens auf schlüssigen wissenschaftlichen Beweisen beruhen.88

Die Schweiz stützt sich auf das Nachhaltigkeitsverständnis der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung («Brundtland-Kommission»), welche die nachhaltige Entwicklung als eine Entwicklung definierte, welche die Bedürfnisse der Gegenwart befriedigt, ohne zu riskieren, dass künftige Generationen ihre eigenen Bedürfnisse nicht befriedigen können.89 Der Bundesrat hat weiter in seiner Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 (SNE 2030) die Schwerpunkte der Umsetzung Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung in der Schweiz festgelegt. Die SNE 2030 wird von Aktionsplänen begleitet, die Massnahmen zu ihren verschiedenen Herausforderungen enthalten. «Der Bundesrat versteht nachhaltige Entwicklung folgendermassen: Eine nachhaltige Entwicklung ermöglicht die Befriedigung der Grundbedürfnisse aller Menschen und stellt eine gute Lebensqualität sicher, überall auf der Welt sowohl heute wie auch in Zukunft. Sie berücksichtigt die drei Dimensionen – ökologische Verantwortung, gesellschaftliche Solidarität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – gleichwertig, ausgewogen und in integrierter Weise und trägt den Belastbarkeitsgrenzen der globalen Ökosysteme Rechnung. Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Agenda 2030) mit den ihr zugrunde liegenden Prinzipien und ihren 17 globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung bildet dabei den Referenzrahmen.»90

Absatz 3 Ziffer 3 (eine Beschreibung der Rolle des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans was Nachhaltigkeitsaspekte betrifft):91

Es kann hierfür auf die Ausführungen zu den Governance-Aspekten, einschliesslich organisatorischer Vorkehren zur Bekämpfung der Korruption, verwiesen werden (vgl. die Ausführungen zu Art. 964c Abs. 1 Ziff. 4 VE-OR).

85Übereinkommen von Paris (Klimaübereinkommen), SR 0.814.012.

86 SR 0.451.43

87 Vgl. Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.

88 Art. 19a Abs. 2 Bst. b und Art. 29a Abs. 2 Bst. b Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.

89 Bundesamt für Raumentwicklung ARE: Nachhaltigkeitsverständnis in der Schweiz (admin.ch). Gemäss Art. 2 BV («Zweck») ist die nachhaltige Entwicklung ein Staatsziel; in Art. 73 BV («Nachhaltigkeit») werden der Bund und die Kantone dazu aufgefordert, «ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits» anzustreben.

90 Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 (admin.ch), S. 6.

91 Art. 19a Abs. 2 Bst. c und Art. 29a Abs. 2 Bst. c Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt. 27/48