Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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des ursprünglichen Zustands usw.). Die negativen Auswirkungen umfassen sodann im Sinne der Inside-out-Perspektive alle gewissen und möglichen negativen Folgen der Tätigkeit des Unternehmens, inkl. Produkte und Dienstleistungen, auf Nachhaltigkeitsaspekte, aber auch die Folgen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen (Outside-in-Perspektive).

Die «Wertschöpfungskette» deckt die gesamte Wertschöpfungskette ab, d.h. die eigene Geschäftstätigkeit (inkl. Produkte und Dienstleistungen) des Unternehmens, aber insbesondere auch dessen gesamten Geschäftsbeziehungen und dessen Lieferketten, also die vor- und nachgelagerten Lieferketten (Upstream und Downstream). Dazu gehören auch die Tätigkeiten von Drittunternehmen, welche an der Finanzierung, Forschung und Entwicklung oder der Entsorgung der Produkte des berichterstattungspflichtigen Unternehmens beteiligt sind. Die im geltenden Recht enthaltene Einschränkung hinsichtlich der «Geschäftsbeziehungen» bzw. Lieferkette, die mit der Formulierung «wenn dies relevant und verhältnismässig ist» umschrieben wurde (vgl. Art. 964b Abs. 2 Ziff. 4 Bst. b OR), entfällt im VE-OR.

Weiter müssen unter dieser Bestimmung die «Massnahmen zur Ermittlung und Überwachung dieser Auswirkungen» beschrieben werden, also die angewendeten Instrumente oder Prozesse, welche dazu dienen, mit negativen Auswirkungen umzugehen.

Absatz 3 Ziffer 8 (eine Beschreibung der Massnahmen des Unternehmens zur Verhinderung, Minderung, Behebung oder Beendigung tatsächlicher oder potenzieller negativer Auswirkungen nach Ziffer 7, und des Erfolgs dieser Massnahmen):101

Nach dieser Bestimmung sind alle Massnahmen, d.h. sämtliche unternommenen Schritte des Unternehmens zu beschreiben, die dazu dienen, bereits eingetretene oder möglicherweise eintretende negative Auswirkungen oder Schäden zu mindern, beheben/beenden oder von Anfang an zu verhindern. Zu berichten ist auch über das Ergebnis der Massnahmen, d.h. ob sie erfolgreich oder erfolglos waren.

Absatz 3 Ziffer 9 (eine Beschreibung der wesentlichen Risiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, und der Handhabung dieser Risiken durch das Unternehmen):102

Mit den erwähnten «Risiken» sind sowohl finanzielle Risiken der Geschäftstätigkeit gemeint (negativer Ausgang eines Vorhabens mit Schadensfolge, Verlust, Misserfolg etc.), wie auch Risiken in Bezug auf die Einflüsse auf Nachhaltigkeitsaspekte (Umweltfaktoren, Sozialfaktoren [inkl. Arbeitnehmerbelange], Menschenrechtsfaktoren und

101 Art. 19a Abs. 2 Bst. f, iii), und Art. 29a Abs. 2 Bst. f, iii), Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.

102 Art. 19a Abs. 2 Bst. g und Art. 29a Abs. 2 Bst. g Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.