Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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Absatz 3 Ziffer 4 (eine Beschreibung der Unternehmenspolitik hinsichtlich der Nachhaltigkeit):92

Die «Unternehmenspolitik» beinhaltet alle Massnahmen und Entscheidungen, die eine Konkretisierung der Unternehmensphilosophie und eines wünschenswerten Zustands (Vision) darstellen, aber noch relativ abstrakt sind, im Gegensatz zu konkreten Entscheidungen, z.B. über Produkte oder Fertigungsstätten, wobei namentlich das Verhalten nach aussen (zu den Anspruchsgruppen) und nach innen (zu den Mitarbeitenden) zu regeln ist.93 Die Unternehmenspolitik ist der Oberbegriff für die Unternehmensverfassung (innere Ordnung) bzw. Unternehmenskultur (Wertmuster).

Bei der Aktiengesellschaft (AG) obliegt dem Verwaltungsrat im Sinne einer unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe u.a. die Oberleitung der Gesellschaft (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR). Darunter fällt namentlich auch die Festlegung der vorerwähnten Unternehmenspolitik, inklusive der Ziele und der Strategie, um diese zu erreichen.94

Absatz 3 Ziffer 5 (Angaben über allfällige Anreizsysteme, die mit Nachhaltigkeitsaspekten verknüpft sind und den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans angeboten werden):95

Anreizsysteme können Führungskräfte und Mitarbeitende zu langfristigem, nachhaltigem unternehmerischem Handeln motivieren. Sie sollen dazu beitragen, die Nachhaltigkeitsziele konsequent zu verfolgen bzw. nicht aus dem Blick zu verlieren. Eingeführte Anreizsysteme müssen einen direkten Bezug zu den Nachhaltigkeitszielen aufweisen. Sie können beispielsweise aus Zielvereinbarungen mit Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, Weiterbildungsangeboten, Vergütungen (variable oder fixe) usw. bestehen.

Gemäss Absatz 3 Ziffer 5 ist darzulegen, ob leistungsbezogene Anreizsysteme für die Mitglieder des obersten Verwaltungs- oder Leitungsorgans (und ggf. andere leitende Angestellte bzw. faktische Organe96, namentlich im Konzern) bestehen, um die Nachhaltigkeitsziele zu erreichen, und falls ja, wie diese ausgestaltet sind. Es geht um qualitative Angaben zum Vorhandensein der Anreizsysteme und zu deren Ausgestaltung;

92 Art. 19a Abs. 2 Bst. d und Art. 29a Abs. 2 Bst. d Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.

93 S. Definition «Unternehmenspolitik» auf Wikipedia Unternehmenspolitik – Wikipedia, zuletzt besucht am 29.04.2024.

94 BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 366.

95 Art. 19a Abs. 2 Bst. e und Art. 29a Abs. 2 Bst. e Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.

96 BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2022, § 9, Rz. 128 ff. m.w.H.