Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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Die «Governance-Aspekte» erfassen u.a. auch die im geltenden Recht erwähnte «Bekämpfung der Korruption» (Art. 964b Abs. 1 Satz 1 OR).74 Sie beinhalten die Berichterstattung über die Rolle der obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane und ggf. Aufsichtsorgane eines Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte, das zur Erfüllung dieser Rolle notwendige Fachwissen, die hierfür erforderlichen Fähigkeiten oder den Zugang dieser Organe zu solchen Fachkenntnissen. Berichtet werden muss auch darüber, ob das Unternehmen eine mit den Nachhaltigkeitsaspekten verknüpfte Strategie verfolgt in Bezug auf Anreize für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans. Die Berichterstattung zu den Governance-Aspekten erfasst weiter Informationen über die internen Kontroll- und Risikomanagementsysteme des Unternehmens (IKS) in Bezug auf den Nachhaltigkeitsberichterstattungsprozess. Verlangt werden nebst der Bekämpfung von Korruption auch Informationen über den Schutz von Hinweisgebern und des Tierwohls, über Tätigkeiten und Verpflichtungen des Unternehmens im Hinblick auf die Ausübung seines politischen Einflusses (inkl. seiner Lobbytätigkeiten) sowie über die Qualität und Pflege der Beziehungen zu Kunden/Lieferanten (inkl. Zahlungspraktiken, insbesondere hinsichtlich verspäteter Zahlungen an KMU).75

Absatz 2:

Wie erwähnt, muss die Berichterstattung nach dem Prinzip der doppelten Wesentlichkeit bzw. der sog. Outside-in- und Inside-out-Perspektive erfolgen (vgl. Art. 19a Abs. 1 und Art. 29a Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt). In Absatz 2 wird dies mit der Formulierung umschrieben, wonach diejenigen Angaben zu nennen sind, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte (Inside-out-Perspektive) sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens (Outside-in-Perspektive) erforderlich sind. M.a.W. sind die betroffenen Unternehmen verpflichtet, sowohl über die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Menschen und Umwelt als auch über die Auswirkungen der Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen Bericht zu erstatten.76 Im Gegensatz zum geltenden Recht (s. Art. 964b Abs. 1 Satz 2 OR), in welchem das Prinzip der «doppelten Wesentlichkeit» auch schon gilt, soll mit der neuen Formulierung in Artikel 964c Absatz 2 VE-OR klargestellt werden, dass in Übereinstimmung

74 Damit sind alle Aktivitäten zur Bekämpfung von Handlungen gemeint, welche unter das Schweizerische Korruptionsstrafrecht fallen können. Zu den Korruptionstatbeständen gehören namentlich die «Vorteilsgewährung» (Art. 322quinquies StGB), die aktive «Bestechung» schweizerischer Amtsträger oder fremder Amtsträger (Art. 322ter StGB, Art. 322septies StGB) sowie die aktive/passive «Bestechung Privater» (Art. 322octies und Art. 322novies StGB); S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.6.

75 Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 50. Art. 29b Abs. 2 Bst. c, i) - v) Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.

76 Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgrund 29.