Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

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Die «Arbeitnehmerbelange» fallen neu unter die «Sozialaspekte», da es sich bei den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ebenfalls um Stakeholder des Unternehmens handelt. Die Berichterstattung in diesem Punkt richtet sich nach den grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).59 Der Bericht muss sich namentlich äussern zu den Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zur Achtung des Rechts der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, informiert und konsultiert zu werden, zur Achtung der Rechte der Gewerkschaften sowie zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Ausbildung und Kompetenzentwicklung, sowie zur Geschlechtergleichstellung,60 Diversitätsaspekte mit den Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen eines Unternehmens, Massnahmen gegen Gewalt/Belästigung, Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben usw.61

Absatz 1 Ziffer 3 (Menschenrechtsaspekte)

Mit dem neu in Anlehnung an die Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022 verwendeten Ausdruck «Menschenrechtsaspekte» sind dieselben Aspekte erfasst wie im geltenden Recht (Art. 964b Abs. 1 Satz 1 OR).62

Als Menschenrechte werden moralisch begründete Freiheits- und Autonomieansprüche bezeichnet, die jedem Menschen aufgrund seiner selbst zustehen.63 Sie werden durch Verweise auf die menschliche Natur begründet, sollen für alle gleich sein und

59Zu den Kernübereinkommen der International Labour Organisation (ILO) gehören: Übereinkommen Nr. 29 über

Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9), Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7), Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9), Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit

(SR 0.822.720.0), Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5), Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1), Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8), Übereinkommen Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2), Übereinkommen Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz.

60S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.4.

61BSK OR II-OSER/MATTLE, Art. 964b N 8; Art. 29b Abs. 2 Bst. b, Ziff. i) und ii) Richtlinie 2013/34/EU vom

26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.

62S. auch Erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.2.5.; s. auch Art. 29b Abs. 2 Bst. b, iii)

Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.

63WALTER KÄLIN/JÖRG KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, S. 35.