Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht
Nach Absatz 5 Satz 2 der Bestimmung ist im Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte das angewendete Regelwerk ausdrücklich zu nennen.114 Auf jeden Fall müssen bei der Anwendung mindestens die Vorgaben des OR erfüllt sein.
Der letzte Satz der Bestimmung von Absatz 5 ermächtigt und beauftragt den Bundesrat, andere «gleichwertige Standards» in einer Verordnung zu bezeichnen (sobald solche existieren). Diese Bezeichnung ist abschliessend und erfolgt gemäss den oben genannten Kriterien.
Absatz 6:
Diese Bestimmung enthält eine Regelung zur «Konsolidierung im Konzern». Sie entspricht dem geltenden Recht.115 Wenn ein Unternehmen allein oder zusammen mit anderen Unternehmen ein oder mehrere andere in- oder ausländische Unternehmen kontrolliert, muss der Bericht alle diese – kontrollierten – (Tochter-) Unternehmen erfassen. Vorausgesetzt wird für das Vorliegen eines Konzerns eine Kontrolle im Sinne von Artikel 963 Absatz 2 OR.116
Absatz 7:
Nach dieser Norm ist grundsätzlich das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan (bei der AG also der Verwaltungsrat) für die Wahl des Standards zuständig, sofern die Statuten keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder die Generalversammlung den Standard nicht festlegt. Eine gleichlautende Regelung ist für den Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung vorgesehen (s. Art. 962 Abs. 4 OR).
Absatz 8:
Gemäss dieser Bestimmung muss der Bericht über Nachhaltigkeitsaspekte in einer Landessprache oder auf Englisch abgefasst werden. Eine identische Regelung enthält bereits das geltende Recht (vgl. Art. 964b Abs. 6 OR).
Art. 964cbisD. Prüfung
114 Vgl. im geltenden Recht Art. 964b Abs. 3 Satz 2 OR.
115 Art. 964b Abs. 4 OR.
116 S. erläuternder Bericht Gegenvorschlag (OR) 19.11.2019, Ziff. 5.1.14.