Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten
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Absatz 3:
Der Wortlaut der Bestimmung von Artikel 964cbisVE-OR äussert sich nicht zur Frage, ob es sich bei der Prüfgesellschaft um die von der Generalversammlung gewählte Revisionsstelle handeln muss oder ob das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan (bei der AG der Verwaltungsrat) ad hoc eine Prüfgesellschaft, welche die Anforderungen an die Prüfung erfüllt, beauftragen darf. Somit sind beide Varianten denkbar. In der VSoTr wird für die Prüfung der Sorgfaltspflichten bei Konfliktmineralien auch keine Organeigenschaft des Revisionsunternehmens verlangt (vgl. Art. 964k Abs. 3 OR und Art. 16 VSoTr).
Nach Absatz 3 gelten die in den Ziffern 1-7 erwähnten Anforderungen an die Revisionsstelle sinngemäss auch für die mit der Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte beauftragten Revisionsunternehmen und Konformitätsbewertungsstellen. Gemeint ist damit das Vorliegen eines auftragsrechtlichen (Art. 394 ff. OR) Vertragsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Revisionsunternehmen oder der Konformitätsbewertungsstelle.
Ziffer 1:
Die Unabhängigkeit aller zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte zuständigen Revisionsunternehmen oder Konformitätsbewertungsstellen KBS richtet sich nach Artikel 728 OR und Artikel 11 RAG. Das Revisionsunternehmen oder die Konformitätsbewertungsstelle KBS muss demnach unabhängig und zur Prüfung befähigt sein; es bzw. sie muss sich das Prüfungsurteil objektiv bilden. Darunter fällt insbesondere auch das Verbot der Selbstprüfung (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR).123 Artikel 11 RAG stellt zusätzliche Anforderungen an die Unabhängigkeit auf für staatlich beaufsichtigte Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften des öffentlichen Interesses (s. Art. 2 Bst. c RAG), also v.a. Publikumsgesellschaften, erbringen (insbesondere quantitatives Verbot wirtschaftlicher Abhängigkeit, Regelung hinsichtlich des Mitarbeiterwechsels zwischen Revisionsstelle und geprüftem Unternehmen).
Die Bestimmung gilt sowohl für die als Organ von der Generalversammlung gewählte Revisionsstelle wie auch für ein Revisionsunternehmen oder eine Konformitätsbewertungsstelle, die ad hoc vom Verwaltungsrat ausschliesslich mit der Prüfung der Angaben im Nachhaltigkeitsbericht beauftragt wurde.
Ziffer 2:
Die Bestimmung verweist hinsichtlich der Berichterstattung durch die Revisionsunternehmen oder Konformitätsbewertungsstellen über die Nachhaltigkeitsberichte auf die Revisionsberichte nach Artikel 728b OR. Notwendig ist also eine umfassende Berichterstattung an (bei der AG) den Verwaltungsrat (Art. 728b Abs. 1 OR) und eine zusam-
123 Erläuternder Bericht Verordnung VSoTr, S. 44 f.