Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht

eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder Registrierung der FINMA benötigen, sowie die kollektiven Kapitalanlagen.

Bei den «übrigen Unternehmen», also den Unternehmen, welche die Voraussetzungen der «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» des RAG nicht erfüllen (s. Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 VE-OR und Art. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 RAG), gelten weniger hohe Anforderungen an das Revisionsunternehmen. Diese «übrigen Unternehmen» müssen die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. den Bericht durch ein Revisionsunternehmen prüfen lassen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisionsexperte zugelassen ist (Art. 964cbisAbs. 1 Ziff. 1 VE-OR i.V.m. Art. 6a Abs. 2 VE-RAG).

Absatz 1 Ziffer 2:

Nach Artikel 964cbisAbsatz 1 Ziffer 2 VE-OR können Unternehmen ihre Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte durch Konformitätsbewertungsstellen KBS prüfen lassen, welche die Voraussetzungen von Artikel 6b VE-RAG erfüllen (vgl. auch die Ausführungen zu dieser Bestimmung).

Unternehmen, die Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c RAG sind (vgl. auch die Ausführungen zu Absatz 1 Ziffer 1), dürfen ihren Bericht mit den Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte somit nur durch eine Konformitätsbewertungsstelle prüfen lassen, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als staatlich beaufsichtigte Konformitätsbewertungsstelle nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) zugelassen ist.

Bei den «übrigen Unternehmen», also den Unternehmen, welche die Voraussetzungen der «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» des RAG nicht erfüllen (s. Art. 964a Ziff. 2 und Ziff. 3 VE-OR und Art. 2 Bst. c Ziff. 1 und 2 RAG), gelten weniger hohe Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle. Diese «übrigen Unternehmen» müssen die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. den Bericht durch eine Konformitätsbewertungsstelle prüfen lassen, die von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde zugelassen ist (Art. 964cbisAbs. 1 Ziff. 1 VE-OR i.V.m. Art. 6b Abs. 2 VE-RAG).

Absatz 2:

Diese Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, in einer Verordnung zu regeln, mit welcher Prüftiefe (positive/reasonable assurance oder negative assurance) die Prüfung durchgeführt werden muss. Dazu gehört insbesondere, ob geprüft wird, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht unvollständig oder falsch sind (negative/limited assurance), oder ob geprüft wird, ob die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte im Bericht vollständig und richtig sind (positive/reasonable assurance). Der Bundesrat soll sich dabei an den internationalen Entwicklungen, namentlich am Recht der Europäischen Union orientieren, um international abgestimmt zu bleiben.