Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten
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Gemäss EU-Recht117 muss ein unabhängiger «Abschlussprüfer» oder eine unabhängige «Prüfgesellschaft» eine Bestätigung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abgeben bzw. eine Prüfung derselben durchführen.118 Die EU-Mitgliedstaaten können weiter unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen (Konformitätsbewertungsstellen, KBS) gestatten, solche Bestätigungen durchzuführen, sofern sie gleichwertige Anforderungen erfüllen.119
Artikel 964cbisAbsatz 1 VE-OR sieht vor, dass Revisionsunternehmen oder Konformitätsbewertungsstellen (KBS)120 die Prüfung der Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte durchführen können bzw. müssen. Sollten in der EU die KBS nicht oder nur in wenigen Mitgliedsaaten zugelassen werden (die Richtlinie enthält ein Wahlrecht der Mitgliedstaaten), stellt sich die Frage, ob die Schweiz ihrerseits mit der Zulassung der KBS zu weit ginge.
Absatz 1 Ziffer 1:
Lässt ein Unternehmen die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte durch ein Revisionsunternehmen prüfen, muss dieses zwingend die Voraussetzungen von Artikel 6a VE-RAG erfüllen (vgl. auch die Ausführungen zu dieser Bestimmung).
Unternehmen, die Gesellschaften des öffentlichen Interesses im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c VE-RAG sind, dürfen ihren Bericht mit den Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte somit nur durch ein Revisionsunternehmen prüfen lassen, das von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) zugelassen ist.
Gesellschaften des öffentlichen Interesses (nach Art. 2 Bst. c RAG) sind Publikumsgesellschaften (im Sinne von Art. 727 Abs. 1 Ziff. 1 OR)121, also v.a. börsenkotierte Gesellschaften und Gesellschaften, die Anleihensobligationen ausstehend haben, sowie Beaufsichtigte im Sinne von Art. 3 FINMAG, die nach Artikel 9a RAG eine zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Art. 24 FINMAG beauftragen müssen.122 Nach Artikel 3 Buchstabe a FINMAG unterstehen der Finanzmarktaufsicht Personen, die
117 Art. 34 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 2 Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.
118 Richtlinie (EU) 2022/2464 vom 14. Dezember 2022, Erwägungsgründe Rz 60 ff.
119 Art. 34 Abs. 4 Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013 i.V.m. Art. 2 Ziff. 23 Richtlinie 2006/43/EG, wie durch die CSRD ergänzt.
120 S. Art. 2 Bst. bbis VE-RAG.
121 Vgl. Art. 2 Bst. c Ziff. 1 RAG.
122 Vgl. Art. 2 Bst. c Ziff. 2 RAG.