Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten
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Ziffer: 6:
Hinsichtlich der «Auskunft und Geheimhaltung», d.h. der Informationspflicht des Verwaltungsrats gegenüber der Revisionsstelle und des Revisionsgeheimnisses, kommt gestützt auf den Verweis in Ziffer 6 Artikel 730b OR sinngemäss zur Anwendung.
Ziffer 7:
Was die «Dokumentation» der Dienstleistungen und die «Aufbewahrung» der Berichte und wesentlichen Unterlagen betrifft, gilt Artikel 730c OR sinngemäss (Ziff. 7).
Absatz 4:
Die Bestimmungen zur Unabhängigkeit (vgl. vorstehend Absatz 3 Ziffer 1) gelten sinngemäss auch gegenüber Unternehmen, die im Rahmen der Lieferketten zur Berichterstattung über die Nachhaltigkeitsaspekte beitragen (vgl. vorne Art. 964c Abs. 3 Ziff. 7 VE-OR). Es ist damit insbesondere nicht zulässig, ein Unternehmen in der Lieferkette eines berichterstattungspflichtigen Unternehmens zu beraten und dann den Bericht über die Nachhaltigkeitsaspekte zu prüfen (Art. 728 Abs. 2 Ziff. 4 OR).
Art. 964cterE. Format, Genehmigung, Veröffentlichung, Führung und Aufbewahrung
Absatz 1:
Wie die EU-Richtlinie124 verlangt die Bestimmung für die Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte ein einheitliches elektronisches Berichtsformat. Um die Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte zu garantieren, muss ein elektronisches Berichtsformat nach einem international anerkannten Standard verwendet werden (namentlich dasjenige, welches die EU-Mitgliedstaaten verwenden).
Absatz 2:
Der Bericht bedarf der Genehmigung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan, bei der AG somit durch den Verwaltungsrat. Ferner ist die Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs nötig, bei der AG diejenige der Generalversammlung. Dies entspricht den Vorgaben des geltenden Rechts (Art. 964c Abs. 1 OR). Der Beschluss der Generalversammlung ist bindend (keine Konsultativabstimmung).
124 Art. 29d Richtlinie 2013/34/EU vom 26. Juni 2013, wie durch die CSRD ergänzt.