Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 39Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3:
Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan (bei der AG der Verwaltungsrat, bei der GmbH die Geschäftsführung) muss die umgehende elektronische Veröffentlichung des Berichts über die Nachhaltigkeitsaspekte und des Prüfberichts nach Genehmigung der Jahresrechnung sicherstellen (Ziff. 1). Mit «umgehend» sind maximal ca. zwei bis drei Wochen gemeint.
Die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte müssen mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben (Ziff. 2).
Die Bestimmung von Absatz 3 ist notwendig, weil Artikel 958e OR (i) bei börsenkotierten Unternehmen nur entweder eine Publikation im SHAB oder die Herausgabe einer Ausfertigung der Jahresrechnung und (ii) bei den übrigen Unternehmen nur eine Herausgabe an Gläubiger mit schutzwürdigen Interessen vorsieht.
Absatz 4:
Die Bestimmung ist identische mit derjenigen von Artikel 964c Absatz 3 OR des geltenden Rechts, die hinsichtlich der «Führung und Aufbewahrung» des Berichts auf Artikel 958f OR verweist. Wie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind Kraft des Verweises auch die Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte und die Prüfberichte schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren (Art. 958f Abs. 2 OR).
Übergangsbestimmung:
Für die Geschäftsjahre, die bei Inkrafttreten laufen, und für die Geschäftsjahre, die in den ersten zwei Jahren nach dem Inkrafttreten beginnen, gilt das bisherige Recht. Der Bundesrat wird das Inkrafttreten bestimmen. Danach haben die Unternehmen nach der Übergangsbestimmung somit zwei Jahre Zeit, um sich an das neue Recht anzupassen. Während dieser zweijährigen Anpassungszeit gilt das bisherige (geltende) Recht.
Anhang
Änderung des Revisionsaufsichtsgesetzes RAG:
Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 (neu):
In dieser neuen Ziffer wird klargestellt, dass die durch die Revisionsunternehmen oder Konformitätsbewertungsstellen vorgenommenen Prüfungen nach Artikel 964cbisVE-OR auch unter die «Revisionsdienstleistungen» nach Artikel 2 Buchstabe a RAG fallen. Damit finden die Bestimmungen des RAG integral Anwendung.
Artikel 2 Buchstabe bbis(neu):
In dieser neuen Bestimmung des RAG werden die Konformitätsbewertungsstellen definiert. Es handelt sich dabei um im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen,