Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/58: Transparenz über Nachhaltigkeitsaspekte: Änderung des Obligationenrechts (OR), des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG) und des Strafgesetzbuchs (StGB) · 48 Seiten
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Personengesellschaften oder juristische Personen, die Konformitätsbewertungen erbringen. Das können z.B. solche nach dem Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse vom 6. Oktober 1995 (THG)125 sein.
2a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen über die Zulassung zur Erbringung von Nachhaltigkeitsprüfungen
Die Artikel 6a und 6b VE-RAG stehen im Zusammenhang mit der neu vorgesehen Pflicht zur Prüfung des Berichts zu den Nachhaltigkeitsaspekten (s. Art. 964cbisVE-OR). Sie legen die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Revisionsunternehmen oder eine Konformitätsbewertungsstelle von der RAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprüfung».
In der Revisionsaufsichtsverordnung RAV126 wird entsprechendes Vollzugsrecht einzuführen sein. Gemäss Artikel 41 RAG hat der Bundesrat die Vollzugskompetenz. Deshalb ist im neuen Artikel 6a oder 6b RAG keine zusätzliche Delegationsnorm enthalten bzw. nötig. Im Vollzugsrecht soll sich der Bundesrat an den bisherigen Zulassungen für Prüfer in anderen Bereichen und an internationalen Entwicklungen, namentlich an den Vorgaben der EU, orientieren. Im Vollzugsrecht werden namentlich die Anforderungen an die ausreichende Führungsstruktur, Organisation und an das Fachwissen sowie die Praxiserfahrung zu regeln sein (zur Bestimmung der Prüftiefe wird der Bundesrat in Art. 964cbisAbs. 2 VE-OR ermächtigt). Für die Revisionsunternehmen und Konformitätsbewertungsstellen sollen gleich hohe Anforderungen gelten (level playing field; same business - same rules). Die Erfüllung der Voraussetzungen führt zur Erteilung der jeweiligen Sonderzulassung durch die RAB für die Nachhaltigkeitsprüfung.
Die RAB kann die national oder international ankerkannten Standards zur Prüfung von Nachhaltigkeitsaspekten bezeichnen (Art. 16a Abs. 1 VE-RAG). Zu denken ist insbesondere an die künftigen ISSA 5000 Standards127 des International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB)128.
Art. 6a (neu) Revisionsunternehmen
Die neue Bestimmung legt die Voraussetzungen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein Revisionsunternehmen von der RAB zugelassen wird zur Prüfung der Berichte mit den Angaben über Nachhaltigkeitsaspekte bzw. zur «Nachhaltigkeitsprüfung». Dabei wird unterschieden zwischen den «Gesellschaften des öffentlichen Interesses» (nach Art. 964a Ziff. 1 VE-OR i.V.m. Art. 2 Bst. c RAG) und den «übrigen Gesellschaften» (vgl. Art. 964a Ziff. 2 und 3 VE-OR), also denjenigen, welche die Kriterien der Gesellschaften des öffentlichen Interesses (s. Art. 2 Bst. c RAG) nicht erfüllen (keine Börsenkotierung, keine Anleihensobligationen, keine FINMA-Beaufsichtigung etc.).
125 SR 946.51
126 Revisionsaufsichtsverordnung (RAV), SR 221.392.3
127 Understanding International Standard on Sustainability Assurance 5000 | IAASB.
128 IAASB | IAASB.