Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/64: Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien · 15 Seiten
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6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Erhöhung des Abgabenanteils für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und der Ausbau der allgemeinen Medienförderung in den Artikeln 76–76c VE-RTVG werden über die Abgabe für Radio und Fernsehen finanziert. Der Ertrag aus der Abgabe ist in der Bilanz des Bundes, aber nicht in der Staatsrechnung ausgewiesen (Art. 68 Abs. 3 RTVG). Daher zieht die Ausweitung der Subventionen keine Ausgaben aus dem Staatshaushalt nach sich, weshalb die Bestimmungen nicht der Ausgabenbremse zu unterstellen sind.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
Die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen ist nicht tangiert.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Gemäss Artikel 40 Absatz 3 RTVG ist das Subventionsgesetz auf die Erteilung der Abgabenanteile nach Artikel 38 RTVG anwendbar. Auch die allgemeinen Massnahmen zugunsten aller Medien unterliegen dem Subventionsgesetz.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Bundesrat regelt aufgrund von Artikel 76c Absätze 1 und 2 VE-RTVG den maximalen Anteil der anrechenbaren Kosten sowie die Kosten für die allgemeinen Fördermassnahmen nach den Artikeln 76–76b VE-RTVG.
6.8 Datenschutz
Die Vorlage ist aus Sicht des Datenschutzes ohne Relevanz.