Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/64: Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien · 15 Seiten
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zwingend mit der Bedingung einer eigenständigen und regelmässigen Berichterstattung über nationale und kantonale Politik verknüpft sein. In den Augen der Kommissionsminderheit wird damit eine Grundberichterstattung unterstützt, die im heutigen Mediensystem wenig attraktiv ist, die aber für eine funktionierende Demokratie zentral ist. Zudem sieht die Kommissionsminderheit diesen Zusatz als Chance, den Wettbewerb zwischen Fernsehveranstaltern in den verschiedenen Regionen zu stärken. Schliesslich ist sie der Ansicht, dass sich der finanzielle Zusatzaufwand für die etwaigen zusätzlichen Konzessionen in Grenzen halten würde, da es pro zusätzlicher Konzession lediglich um Beiträge zwischen 200'000 und 500'000 Fr. pro Jahr ginge.
Nach Ansicht der Kommissionsmehrheit (Abstimmungsergebnis: 8 zu 4 Stimmen) geht das Anliegen klar über die von den beiden parlamentarischen Initiativen vorgeschlagenen Änderungen hinaus. Die gewünschte Anpassung sollte deshalb in den Augen der Kommissionsmehrheit in einem eigenen Vorstoss oder einer eigenen Initiative angegangen werden, was eine eingehendere Prüfung der schwer abschätzbaren Folgen zulassen würde. Die Kommissionsmehrheit befürchtet, dass mit dem Abrücken vom bewährten Grundsatz («eine Konzession pro Versorgungsgebiet») der administrative Aufwand unverhältnismässig wäre. Weiter merkt die Kommissionsmehrheit an, dass die finanziellen Mittel für eine zusätzliche Konzession bei anderen Begünstigten des Gebührenaufkommens eingespart werden müssten. Schliesslich würde mit dem vorgeschlagenen Zusatz in den Augen der Kommissionsmehrheit eine Rechtsgrundlage für ein sehr lokales Anliegen geschaffen werden.
Art. 40
Abs. 1: Die Abgabenanteile für Veranstalter mit Abgabenanteil nach Artikel 68a Absatz 1 Buchstabe b RTVG betragen neu 6 bis 8 Prozent des Ertrages der Abgabe für Radio und Fernsehen. Wie bisher legt der Bundesrat die Höhe der Abgabe, basierend auf den Bedarf, und den Verteilschlüssel fest (Art. 68a RTVG). Damit besteht einerseits die Möglichkeit, dem regionalen Service public mehr Mittel zur Verfügung zu stellen, andererseits kann bei einem moderaten Rückgang des Abgabeertrags die Unterstützung im bisherigen Ausmass aufrechterhalten werden.
Abs. 2: Die Kommission schlägt (Abstimmungsergebnis: 4 zu 1 Stimme bei 6 Enthaltungen) eine Ergänzung von Artikel 40 Absatz 2 RTVG vor. Begründet wird die Ergänzung mit der Tatsache, dass der neue Verteilschlüssel dazu führt, dass einige Lokalradios ab dem 1. Januar 2025 weniger Geld erhalten. Die Anpassung des Gesetzestextes soll sicherstellen, dass die gesprochenen Gelder absolut höher sind als in der Vergangenheit.
Art. 68a Abs. 1 Bst. h
In Artikel 68a RTVG wird abschliessend aufgezählt, welchen Bedarf der Bundesrat bei der Festlegung der Höhe der Abgabe für Radio und Fernsehen zu berücksichtigen hat. Die allgemeinen Förderinstrumente werden in den Artikeln 76–76c VE-RTVG ausgebaut und einheitlich über die Abgabe für Radio und Fernsehen unterstützt. Folglich wird Artikel 68a Absatz 1 RTVG um den Buchstaben h ergänzt.