Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/64: Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

«%ASFF_YYYY_ID»

Art. 76b Agenturleistungen

Eine finanzielle Unterstützung ist ferner für unabhängige schweizerische Agenturen vorgesehen, welche gleichwertige Angebote in Deutsch, Französisch und Italienisch anbieten. Nachrichtenagenturen tragen mit ihren kostengünstigen Dienstleistungen –

z. B. durch das Bereitstellen journalistisch professioneller Beiträge in Text-, Audio- oder Videoform – zur journalistischen Qualität namentlich auch der kleinen Medien bei. Unterstützt werden können auch Agenturen mit ausschliesslich audiovisuellen Inhalten. Ihre Dienstleistungen stehen grundsätzlich allen interessierten Medienanbietern offen. Förderbeiträge werden auf Gesuch hin ausgerichtet (Abs. 1). Das Gesuch muss begründet werden (Abs. 2). Während der Dauer der Unterstützung gilt ein Verbot der Dividendenausschüttung (Abs. 3). Da die SRG sehr viele Nachrichteninhalte produziert, die auch anderen elektronischen Medien dienen könnten, sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass die SRG mit Nachrichtenagenturen zusammenarbeiten oder sich auch daran beteiligen kann. Es wird bewusst keine Pflicht für Kooperationsmodelle der SRG vorgesehen. Jedoch wird hiermit gesetzlich die Möglichkeit zur Zusammenarbeit festgehalten, wenn diese als sinnvoll erachtet wird (Abs. 4). Ergänzend soll darauf hingewiesen werden, dass die Statuten der SRG vorsehen, dass diese «weitere mit ihrem Zweck direkt oder indirekt in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben [und] … im Rahmen der Unternehmenspolitik andere Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen» kann.

Die Zielsetzung der Unterstützung – die Grundversorgung von elektronischen Medien

– unterscheidet sich von derjenigen des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 20075, das dem Bund die Möglichkeit gibt, Finanzhilfen an Nachrichtenagenturen von gesamtschweizerischer Bedeutung zu gewähren, die über die Sprachregionen des Landes berichten. Bei der vorliegenden Förderung steht die Unterstützung der privaten regionalen elektronischen Medien im Vordergrund. In der Leistungsvereinbarung werden journalistische Grundleistungen aus den Bereichen Politik, Wirtschaft, Sport usw. gefordert werden. Beim Sprachengesetz geht es um sprachen-, kultur- und verständigungspolitische Themen.

Art. 76c Gemeinsame Bestimmungen

Der Bundesrat legt für jede allgemeine Massnahme zur Medienförderung nach den Artikeln 76–76b VE-RTVG die anrechenbaren Kosten fest. Der maximale Anteil an den anrechenbaren Kosten beträgt höchstens 80 Prozent (Abs. 2). Um eine verfassungsrechtlich unzulässige Förderung der Presse zu verhindern, wird der Bundesrat darauf zu achten haben, dass bei den anrechenbaren Kosten nur Leistungen zugunsten elektronischer Medien berücksichtigt werden (Abs. 3). Die Förderleistungen werden aus dem Ertrag der Abgabe für Radio und Fernsehen entrichtet. Es steht maximal ein Prozent des Ertrags zur Verfügung (Abs. 4). Der Bundesrat legt den Bedarf fest (Art. 68a Abs. 1 Bst. h).

Eine Minderheit der Kommission (Stark, Friedli Esther, Häberli-Koller) möchte in einem zusätzlichen Absatz (Abs. 2bis) festhalten, dass die gesprochenen Unterstüt-

5 SR 441.1