Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/64: Abgabenanteile für lokale Radio- und regionale Fernsehveranstalter und Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien · 15 Seiten
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Konkret sollen die allgemeinen Unterstützungsmassnahmen ausgebaut werden. Dabei handelt es sich um die bewährten Förderinstrumente, die heute insbesondere Radio und Fernsehen zugutekommen. Diese werden an die Bedürfnisse eines digitalisierten Umfelds angepasst und sollen neu allen elektronischen Medien zugutekommen, auch den Gratismedien.
Es handelt sich um drei Elemente aus dem abgelehnten Massnahmenpaket: (1) die Stärkung der Aus- und Weiterbildung (Art. 76 neu), (2) die Unterstützung der Selbstregulierungsorgane der Branche wie der Schweizer Presserat (Art. 76a) und (3) die Unterstützung der Nachrichtenagenturen, die landesweit in drei Sprachen zuhanden der anderen Medien Informationen zur Verfügung stellen (Art. 76b). Weil auf die Förderung innovativer digitaler Infrastrukturen aus dem Massnahmenpaket verzichtet wird, reicht 1 Prozent des Ertrags der Abgabe für Radio und Fernsehen zur Finanzierung dieser Massnahmen (Art. 76c) aus.
Die hier vorgeschlagenen Änderungen sind eine Antwort auf die Herausforderungen, mit denen die elektronischen Medien in den Regionen konfrontiert sind. Sie unterstützen die Anstrengungen zum Erhalt der Medienvielfalt und für ein qualitätsvolles Informationsangebot.
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Die Fördermassnahmen zugunsten der elektronischen Medien werden im RTVG in einem separaten Kapitel geregelt. Dieser Neuerung soll mit einer Änderung von Artikel 1 entsprechend Rechnung getragen werden.
Art. 2 Bst. abis
Als elektronische Medien im Sinne dieses Gesetzes gelten sämtliche Medienangebote, die fernmeldetechnisch übertragen werden, an die Allgemeinheit gerichtet sind und nach redaktionellen Kriterien zusammengestellt werden. Dabei kann es sich um lineare oder nicht lineare Angebote handeln. Als lineare Medienangebote gelten insbesondere die traditionellen Radio- und Fernsehprogramme (Art. 2 Bst. a), die über klassische Rundfunknetze übertragen werden, sowie Live-Streams über Internet. Unter die nicht linearen Medienangebote fallen insbesondere Audio- und Videobeiträge auf Abruf, aber auch in elektronischer Form bereitgehaltene Textangebote.
Nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist ein Medienangebot, das sich explizit nur an einen geschlossenen Adressatenkreis richtet und nur von diesem empfangen werden kann. Damit fällt die Individualkommunikation zwischen Nutzerinnen und Nutzern von Social Media nicht unter diesen Begriff.
Art. 38 Abs. 3
Eine Minderheit der Kommission (Stark, Broulis, Friedli Esther, Häberli-Koller) möchte die Möglichkeit schaffen, bei breiter politischer Informationsleistung eine zusätzliche Konzession an einen lokalen Fernsehveranstalter zu vergeben. Diese muss