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Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 8 Seiten

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Luftfahrtgesetz

Art. 36c Randtitel

d. Betriebsregle-

ment

Art. 36d Randtitel

e. Wesentliche

Änderung des

Betriebsregle-

ments

Art. 37 Abs. 5

Aufgehoben

Art. 37m Abs. 1-3

8. Nebenanlagen1 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen

(Nebenanlagen), unterstehen dem kantonalen Recht. Sie bedürfen der Zustimmung des BAZL.

2 Vor dem Entscheid über die Baubewilligung hört die kantonale Behörde das BAZL an. Das BAZL kann den Flugplatzhalter oder den Erbringer von Flugsicherungsdiensten anhören.

3 Das BAZL verweigert die Zustimmung, wenn das Bauvorhaben die Flugsicherheit gefährden oder den Flugplatzbetrieb beeinträchtigen würde.

Art. 37n

9. Freihaltung Das BAZL kann von Amtes wegen oder auf Antrag des Konzessionärs, der Flugsicherung, des Kantons oder der Gevon Grund-

stücken für meinde für genau bezeichnete Gebiete Projektierungszonen festlegen, um Grundstücke freizuhalten, die:

künftige Flug-

hafenanlagen. a. für künftige Flughafen- oder Flugsicherungsanlagen beansprucht werden; oder

A. Projektie-

rungszonen b. innerhalb eines im SIL festzusetzenden Flughafenperimeters oder Gebietes mit Lärmbelastung oder Hindernis-

a. Zweck begrenzung liegen.

Art. 37nbis

b. Festlegung1 Das BAZL hört die beteiligten Bundesstellen an und lädt die betroffenen Kantone ein, Stellung zu nehmen.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die betroffenen Gemeinden und Grundeigentümer können während der Auflagefrist beim BAZL Einsprache erheben.

3 Verfügungen über die Errichtung von Projektierungszonen sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 37o

c. Wirkung1 Vom Zeitpunkt der Auflage an dürfen in den Projektierungszonen keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden,

die deren Zweck widersprechen. Ausgenommen sind Vorkehren, die dem Unterhalt oder der Beseitigung von Gefahren und schädlichen Einwirkungen dienen.

2 Weitergehende Vorkehren bedürfen der Zustimmung des BAZL. Sie können nur gestattet werden, wenn der Eigentümer auf jede spätere Entschädigung für den entstandenen Mehrwert verzichtet.

Art. 37p Randtitel und Abs. 2

d. Aufhebung2 Das BAZL hebt eine Projektierungszone von Amtes wegen oder auf Antrag des Flughafenhalters, der Flugsicherung,

des Kantons oder der Gemeinde auf, wenn feststeht, dass die geplante Flughafen- oder Flugsicherungsanlage nicht ausgeführt wird.

Art. 37u

Aufgehoben

Art. 40b Abs. 4 und 5

4 Die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung darf nicht übertragen werden. Dies gilt unter Vorbehalt von Absatz 5 auch für die dazu benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal.

5 Der Bundesrat legt fest:

a. welche Einschränkungen nach Absatz 3 als untragbar gelten;

b. welche Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung sind;

c. bei welchen Flugsicherungsdienstleistungen nach Buchstabe b unter welchen Voraussetzungen technische und bauliche Einrichtungen und das dazu benötigte Personal übertragen werden dürfen.

Art. 42 Abs. 3

3 Jeder Halter eines Flughafens im Inland erstellt einen Sicherheitszonenplan. Ein Sicherheitszonenplan kann auch für Flugsicherungsanlagen erstellt werden. Er enthält die räumliche Ausdehnung und die Art der Eigentumsbeschränkungen