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Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 8 Seiten
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Luftfahrtgesetz
b. Meldungen und zugehörige Unterlagen über Ereignisse, die dem BAZL gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 376/201411 zugegangen sind;
c. Amtliche Dokumente zu Sicherheitsuntersuchungen der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST).
Art. 108b
IVb.Erweiterte1 Erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen dienen der Beurteilung, ob von der betroffenen Person, die eine sicherheits-Zuverlässigkeits-
überprüfung empfindliche Tätigkeit ausübt, ein Sicherheitsrisiko für den Luftverkehr ausgeht.
1. Grundsätze2 Folgende verantwortliche Stellen müssen eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung durchführen:
a. Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz: für ihr Luftfahrtpersonal;
b. Flughafenhalter: für alle anderen Personen, die Zugang zum Sicherheitsbereich eines Flughafens haben oder erhalten sollen;
c. Flugsicherungsdienst Skyguide: für alle anderen Personen gemäss Risikoanalyse;
d. übrige, im Luftverkehr tätige Unternehmen: für ihr Personal, wenn nationale oder internationale Vorschriften eine erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung vorsehen.
3 Die erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung umfasst:
a. die Verifizierung der Identität der betreffenden Person;
b. die Überprüfung, ob Vorstrafen vorhanden oder Strafverfahren hängig sind;
c. die Kontrolle des Lebenslaufs, insbesondere die Angaben über bisherige Beschäftigungen, Ausbildungen und Auslandsaufenthalte;
d. die Beurteilung weiterer sicherheitsrelevanter Informationen, soweit diese für die konkrete Tätigkeit von Belang sind.
4 Die verantwortlichen Stellen dürfen zu diesem Zweck Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202012 (DSG), der betroffenen Person bearbeiten.
5 Erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfungen dürfen nur mit der Einwilligung der zu überprüfenden Person durchgeführt werden.
Art. 108c
2. Datenbearbei-1 Die zuständigen kantonalen Polizeistellen beurteilen das Sicherheitsrisiko im Rahmen der erweiterten Zuverlässigkeitstung durch kan-
tonale Polizei- überprüfung. Die verantwortlichen Stellen geben ihnen die hierfür notwendigen Daten, einschliesslich besonders schütstellen zenswerter Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 5 DSG, bekannt.
2 Die zuständige kantonale Polizeistelle erhebt oder kontrolliert aus folgenden Quellen die Daten über die zu überprüfende Person:
a. aus dem Strafregister;
b. aus den Registern des Bundesamtes für Polizei, des Nachrichtendienstes des Bundes und des Staatsekretariates für Migration, sofern diese Daten bearbeiten, die für die Beurteilung des Sicherheitsrisikos erforderlich sind;
c. aus den Registern und Akten der kantonalen Polizeistellen.
3 Sie kann zusätzlich aus den folgenden Quellen die Daten über die zu überprüfende Person erheben oder kontrollieren:
a. bei der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Staatsanwaltschaften, durch Einholung von Auskünften und Akten über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren;
b. aus öffentlich zugänglichen Quellen.
4 Sie kann Daten, die für die erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigt werden, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 5 DSG, bei einer ausländischen Polizeistelle einholen und die Daten bearbeiten, sofern der angemessene Schutz der übermittelten Daten gewährleistet ist.
5 Sie übermittelt den verantwortlichen Stellen die nach Absatz 2, 3 und 4 eingeholten Daten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2 und 5 DSG, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der betroffenen Person benötigt werden.
6 Der Bundesrat regelt die Bearbeitung und Bekanntgabe der Daten.
Art. 108d
3. Sicherheitsri-1 Ein Sicherheitsrisiko besteht, wenn aufgrund der erhobenen Daten Zweifel bestehen, dass die betroffene Person die siko
sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Bereich der Luftsicherheit zuverlässig und ordnungsgemäss ausführt.
2 Zweifel an der Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person, können insbesondere bestehen bei:
a. Verurteilungen wegen strafbaren Handlungen; oder
11 Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission, in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 3 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen.
12 SR 235.1