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Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 8 Seiten
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Luftfahrtgesetz
b. laufenden, abgeschlossenen oder eingestellten Strafverfahren.
Art. 108e
4.1 Die zuständige kantonale Polizeistelle gibt den verantwortlichen Stellen eine begründete Einschätzung ab, ob von der Einschätzung betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko für den Luftverkehr ausgeht oder nicht.
2 Sie teilt ihre Einschätzung, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, den übrigen zuständigen kantonalen Polizeistellen mit.
Art. 108f
5. Entscheid und1 Die verantwortlichen Stellen entscheiden, ob ein Sicherheitsrisiko gemäss Artikel 108b Absatz 1 vorliegt, und legen Rechtschutz
die Folgen fest. Sie teilen der betroffenen Person das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung mit. Unter Vorbehalt weiterer Informationen stützen sie ihren Entscheid bei einer erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung auf die Einschätzung gemäss Artikel 108e.
2 Der Flughafenhalter und der Flugsicherungsdienst Skyguide entscheiden auf Verlangen der betroffenen Person mit Verfügung. Die Verfügung ist summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3Die summarische Begründung umfasst bei einer nicht bestandenen Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:
a. die Gründe für das Ergebnis;
b. die Folgen.
4 Die betroffene Person kann bei der jeweils für diese Akten zuständigen Behörde um Einsicht in die Akten gemäss Artikel 108c Absatz 2, 3 und 4 ersuchen.
Art. 108g
6. Wiederholung Die erweiterte Zuverlässigkeitsüberprüfung ist in regelmässigen Abständen zu wiederholen. Sie wird vorzeitig durchge-
führt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass neue Risiken entstanden sind.
Art. 108h
7. Bekanntgabe1 Die verantwortlichen Stellen können den nach ausländischem Recht zuständigen Behörden oder verantwortlichen Unan ausländische ternehmen eines EU-/EFTA-Mitgliedstaates die Bestätigung einer bestandenen erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung Behörden und
Unternehmen sowie die Daten nach Artikel 108c Absatz 4 und 108e Absatz 1, einschliesslich besonders schützenswerter Personenda-
ten, bekannt geben.
2 Die Bekanntgabe darf nur erfolgen, wenn:
a. die Einwilligung der geprüften Person vorliegt; und
b. der angemessene Schutz der übermittelten Daten gewährleistet ist.
Art. 108i
8. Kostentragung Die verantwortliche Stelle trägt die Kosten, die der zuständigen kantonalen Polizeistelle für die Einschätzung des Sicher-
heitsrisikos entstehen.
II
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
1 Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom … dieses Gesetzes hängig sind, werden unter Vorbehalt von Absatz 2 nach neuem Recht weitergeführt.
2 Verfahren, die in diesem Zeitpunkt in der Hauptsache bei einem Gericht hängig sind, werden nach bisherigem Recht fortgeführt.
III
Die Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
IV
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.