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Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 8 Seiten

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Luftfahrtgesetz

zugunsten des Flughafens oder der Flugsicherungsanlage. Der Flughafenhalter bzw. der Flugsicherungsdienstleister unterbreitet den Sicherheitszonenplan dem BAZL zur Genehmigung.

Art. 43

b. Verfahren1 Das BAZL übermittelt den Sicherheitszonenplan den betroffenen Kantonen und lädt sie ein, innerhalb von drei Mona-

ten dazu Stellung zu nehmen. Es kann diese Frist in begründeten Fällen verkürzen oder verlängern.

2 Der Sicherheitszonenplan ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Vom Zeitpunkt der Auflage an dürfen ohne Bewilligung des BAZL keine Festlegungen der Nutzungsplanung getroffen und keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Sicherheitszonenplan widersprechen.

3 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19687 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAZL Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

4 Das BAZL entscheidet über die Genehmigung des Sicherheitszonenplans und die Einsprachen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

5 Der genehmigte Sicherheitszonenplan wird mit der Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt für jedermann verbindlich.

Art. 49, Abs. 1, Bst. c

1Die Erbringer von Flugsicherungsdienstleistungen erheben Gebühren für:

c. die Bereitstellung von Luftfahrtdaten und den Betrieb der nationalen Datenerfassungsschnittstelle.

Art. 57

IV. Entwicklung,1 Das UVEK erlässt insbesondere zur Gewährleistung der Flugsicherheit Vorschriften über die Entwicklung, die Her-Herstellung und

Betrieb von stellung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Ausrüstung der Luftfahrzeuge sowie über die mitzuführenden Bordpa-Luftfahrzeugen piere.

2 Es kann Vorschriften über die Entwicklung und Herstellung bestimmter Luftfahrzeugteile erlassen.

3 Entwicklungs-, Hersteller- und Instandhaltungsbetriebe bedürfen einer Bewilligung des BAZL.

Art. 61

II. Erhöhung der Inhaberinnen und Inhaber einer auf europäischer Ebene geregelten Helikopterberufs- oder Helikopterlinienpilotenlizenz Altersgrenze für dürfen ihre Rechte innerhalb des schweizerischen Luftraums bis zum vollendeten 65. Altersjahr vollumfänglich ausüben Helikopterpilo-

tinnen und -pilo- sofern sie:

ten

a. im Besitz eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses der höchsten Klasse sind; und

b. sie die in den Ausführungsvorschriften vorgesehenen zusätzlichen medizinischen und fliegerischen Voraussetzungen erfüllen.

Art. 90bisBst. b

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

b. sich als Besatzungsmitglied vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.

Art. 91 Abs. 4

4 Wer als Flughafenhalter oder als Lufttransportführer gegenüber seinen Passagieren wiederholt oder schwerwiegend Pflichten verletzt, welche aufgrund internationaler Vereinbarungen bestehen und deren Verletzung aufgrund dieser Vereinbarungen mit Sanktionen bedroht sein muss, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

Art. 91bis

IIa Weitere1 Die besonderen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19748 (VStrR) sind anwendbar. Strafbestimmun-

gen.2 Fällt bei Übertretungen gemäss Artikel 91 Absatz 4 eine Busse von höchstens 10 000 Franken in Betracht und würde

die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR9 strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Art. 91ter

III. Verzicht auf1 Die Strafverfolgungsbehörden verzichten auf Verfolgung, Überweisung an das Gericht oder Bestrafung von Personen, Strafverfolgung die eine Ereignismeldung erstattet haben oder darin genannt werden, sofern:

und Verwer-

tungsverbot nach a. es sich um einen Verstoss gegen Rechtsvorschriften handelt, der gemäss diesem Gesetz strafbar ist;

Eingang der Er-

eignismeldung.

7 SR 172.021

8 SR 313.0

9 SR 313.0