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Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 8 Seiten
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Luftfahrtgesetz
c. unter Vorbehalt von Absatz 3 und Artikel 91terAbsatz 2 in Straf-, Verwaltungsstraf- und Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz.
3Informationen in Ereignismeldungen, welche die meldende oder eine in der Meldung genannte Person belasten, sind in Verwaltungsverfahren zum warnungsweisen Entzug oder zur warnungsweisen Beschränkung von Berechtigungen nicht verwertbar, sofern kein schwerer Fall nach Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 vorliegt.
4Der Bundesrat regelt die Organisation des behördlichen Meldesystems. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen der Europäischen Union zur Fehlerkultur, die gemäss dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr anwendbar sind. Er kann den Anwendungsbereich dieser Normen auf weitere Luftfahrzeugkategorien ausdehnen und die mit der Bearbeitung von Ereignismeldungen betrauten Personen von ihrer Anzeigepflicht entbinden.
Art. 22 Randtitel
VIII. Flugunfälle
und schwere Stö-
rungen
1. Rettungs- und
Bergungsdienst
Art. 23 Abs. 1
1 Das beteiligte Luftfahrtpersonal, die Organe der Luftpolizei und die Ortsbehörden müssen Unfälle und schwere Störungen in der Zivilluftfahrt dem UVEK und solche in der Militärluftfahrt dem VBS unverzüglich melden.
Art. 24 Abs. 1
1 Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Störungen in der Luftfahrt wird eine Untersuchung durchgeführt.
Art. 26 Abs. 2bis
2bis Die von einer Person im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.
Art. 27 Abs. 2 Bst. a
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Unternehmen in Bezug auf die beabsichtigte Betriebsart:
a. über die notwendigen, im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeuge verfügt;
Art. 36
I. Flugplätze1 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Bau und Betrieb von Flugplätzen. Er kann dabei Bestimmungen
1. Zuständigkeit, über die Aufbewahrungsfrist und die Verwertung von Sachen erlassen, die auf Flugplätzen gefunden oder den Passagie-Sachplan
ren bei den Sicherheitskontrollen abgenommen werden.
2 Er legt die Ziele und Vorgaben für die Infrastruktur der Luftfahrt in der Schweiz im Sachplan Verkehr, Teil Infrastruktur Luftfahrt (SIL) fest. Der SIL ist für die Behörden und die Inhaber einer Betriebskonzession (Art. 36a) verbindlich.
3 Der Bundesrat kann im SIL die Zahl der Flugplätze festlegen und die Zahl der Wasserflugplätze beschränken.
4 Die Genehmigung von Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt eine Grundlage im SIL voraus.
Art. 36a Abs. 5
5 Eine Betriebskonzession nach diesem Gesetz gilt nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 20196 über das öffentliche Beschaffungswesen.
Art. 36abis
b.Bestandes-1 Die Nutzung der Landesflughäfen als Drehscheiben des internationalen Luftverkehrs und Teil des Gesamtverkehrssysschutz für Lan-
desflughäfen tems ist von nationalem Interesse.
2 Die Landesflughäfen Genf und Zürich sind aufgrund der ihnen im SIL zugeschriebenen Funktion als Gesamtanlagen in ihrem Bestand und betrieblichen Umfang geschützt. Rechtsetzende wie rechtsanwendende Organe schenken dieser Besitzstandsgarantie insbesondere im Zusammenhang mit Vorschriften des Moorschutzes und Moorlandschaftsschutzes sowie deren Vollzug die notwendige Beachtung.
Art. 36b Randtitel
c. Betriebsbewil-
ligung