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Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 8 Seiten
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Luftfahrtgesetz
b. der Verstoss einzig aufgrund einer Meldung nach den Artikeln 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 bekannt geworden ist;
c. die Meldung sicherheitsrelevante Ereignisse gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 betrifft;
d. die Meldung nach Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 innerhalb der Frist von Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 erstattet worden ist; und
e. kein schwerer Fall im Sinne von Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 vorliegt.
2Informationen in Ereignismeldungen, welche die meldende Person belasten, sind in Straf- und Verwaltungsstrafverfahren nicht verwertbar. Dies gilt auch für schwere Fälle nach Artikel 16 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014.
Art. 93
2. Konzessions- Eine auf Grund von Artikel 28, 30 oder 36a erteilte Konzession kann bei schwerer oder wiederholter Verletzung der entzug
Pflichten des Konzessionärs jederzeit ohne Entschädigung zurückgezogen werden.
Art. 98 Abs. 1
1Die an Bord eines Luftfahrzeuges begangenen strafbaren Handlungen sowie alle anderen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Luftfahrt, welche die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen oder Personen und Sachen am Boden gefährden, unterstehen unter dem Vorbehalt von Absatz 2 der Bundesstrafgerichtsbarkeit.
Art. 100ter Abs. 1, 2, Abs. 5 erster Satz sowie 6
VI. Feststellung1 Folgende Personen sind bei Anzeichen der Angetrunkenheit oder des Einflusses von Betäubungsmitteln oder psychoder Angetrun-
kenheit und ähn- tropen Substanzen geeigneten Untersuchungen zu unterziehen:
licher Zustände
a. Besatzungsmitglieder;
b. Personen, die mit dem Betrieb, dem Rettungsdienst und der Brandbekämpfung sowie der Instandhaltung des Flugplatzes befasst sind;
c. unbegleitete Personen, die innerhalb der Bewegungsfläche oder sonstiger Betriebsflächen des Flugplatzes tätig sind.
2 Zur Anordnung der erforderlichen Massnahmen sind die Flugplatzleiter und Flugplatzleiterinnen und die Organe der örtlich zuständigen Polizei befugt. Handeln die Flugplatzleiter und Flugplatzleiterinnen, so haben sie, sofern eine erste Untersuchung einen Verdacht nach Absatz l bestätigt, ohne Verzug die Polizei beizuziehen.
5 Der Bundesrat regelt die Durchführung der Untersuchungen und Massnahmen nach den Absätzen 1 Buchstabe a, 3 und 4.
6 Für die Durchführung der Untersuchungen bei Personen nach Absatz 1 Buchstaben b und c gelten die Vorschriften über die Alkoholkontrollen und die Anordnung der Blutprobe gegenüber den Strassenbenützerinnen und -benützern sinngemäss.
Art. 107a Abs. 3 Bst. bbis und g
IIIa. Datenschutz 3
Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
1. Bearbeitung
von Datennatür- bbis. Entwicklungsbetriebe;
licher und
juristischer
Personen g. Hersteller, Bevollmächtigte des Herstellers, Einführer und Händler von unbemannten Luftfahrzeugen.
Art. 107c
3. Biometrie1 Die Flughafenhalter und Luftverkehrsunternehmen können für die Sicherheitskontrollen an Flughäfen zum Zwecke der
Überprüfung der Identität:
a) von Passagieren das Gesichtsbild mit zuvor erhobenen biometrischen Daten vergleichen;
b) vom eigenen Personal das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke mit zuvor erhobenen biometrischen Daten vergleichen.
2 Für Überprüfungen gemäss Absatz 1 ist die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person erforderlich. Sie kann diese jederzeit widerrufen; in diesem Fall werden die erhobenen biometrischen Daten vernichtet.
Art. 107d
IIIb. Information1 Das BAZL informiert die Öffentlichkeit periodisch über seine Aufsichtstätigkeit.
zur Aufsichtstä-
tigkeit und Ein-2 Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200410 gilt bei den nachfolgend aufgezählten amtlichen Dokumenten schränkungen
nicht für den Zugang zu Personendaten und Daten juristischer Personen und auch nicht soweit die Gewährung des Zugangs zu den nachfolgend aufgezählten amtlichen Dokumenten die Flug- oder Luftsicherheit gefährdet:
a. Berichte betreffend Audits, Inspektionen, Begutachtungen und Kontrollen des BAZL;
10 SR 152.3