Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 70 Seiten
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Beantragte Neuregelung und Begründung
Damit die Landesflughäfen Genf und Zürich auch in ihrem betrieblichen Umfang einer Besitzstandsgarantie unterliegen, soll dies in der Gesetzesbestimmung explizit erwähnt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Eckwerte des Flughafenbetriebs, so z.B. die Betriebszeiten, auch in umweltrechtlichen Sanierungsverfahren grundsätzlich nicht eingeschränkt werden können.
Aus gesetzessystematischen Gründen sollen die Bestimmungen zum Bestandesschutz mit dieser LFG-Teilrevision zu den Regelungen über die Betriebskonzession verschoben werden.
Nebenanlagen
Ausgangslage
Bauten und Anlagen auf Flugplätzen, die nicht ganz oder überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen, werden als Nebenanlagen bezeichnet. Diese Anlagen unterstehen insofern dem kantonalen Recht, als darüber in einem Verfahren nach dem jeweiligen kantonalen Recht entschieden wird. Zuständig ist die im kantonalen Recht bezeichnete Behörde. Nach geltendem Recht hat diese Behörde das BAZL anzuhören, welches das Vorhaben prüft und eine Stellungnahme abgibt. Diese Stellungnahme ist für die kantonale Behörde allerdings nicht verbindlich. Die kantonale Behörde kann ein Vorhaben auch entgegen der Stellungnahme des BAZL bewilligen. Immerhin steht dem BAZL im Anschluss der Rechtsmittelweg offen.
Die kantonale Behörde verfügt indessen regelmässig nicht über vertiefte Fachkenntnisse oder über das Wissen bezüglich der tatsächlichen lokalen Verhältnisse und Anforderungen, um eine hinreichende Entscheidung fällen zu können. Dies wird in der Praxis regelmässig durch eine Anhörung der Flugplatzhalterinnen und -halter oder die Erbringenden von Flugsicherungsdiensten durch das BAZL sichergestellt. Eine explizite gesetzliche Grundlage hierzu fehlt jedoch.
Beantragte Neuregelung und Begründung
Neu soll der Entscheid der kantonalen Behörde explizit von der Zustimmung des BAZL abhängig gemacht werden. Daneben werden Vorschriften zur Anhörung des BAZL und der Flugplatzhalterinnen und -halter sowie der Erbringenden von Flugsicherheitsdiensten geschaffen. Die kantonale Entscheidbehörde wird dadurch zwar in ihrer Kognition beschränkt, allerdings bloss in Bezug auf die Beurteilung der luftfahrtspezifischen Aspekte. Indessen wird sie einerseits bei ihrem Entscheid entlastet, und es wird sichergestellt, dass das BAZL wiederum beim Entscheid über die Zustimmung über hinreichende Informationen zu den lokalen Verhältnissen und Anforderungen verfügt, um seiner Begründungspflicht nachzukommen. Ein weitgehend analoges Verfahren gilt gemäss Artikel 18m EBG für Nebenanlagen bei Eisenbahnen.
Projektierungszonen
Ausgangslage
Gemäss den Artikeln 37n fortfolgende LFG und den bisher dazu ergangenen Entscheiden der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO INUM), des Bundesverwaltungs- (BVGer) und des
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